Tekturantrag zum Neubau Seniorenstift Pilsensee; Bauort: Fl.Nr.267 u.a. in der Ulrich-Haid-Straße; Bauantrag-Nr. 27


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.07.2019 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 19.02.2019 wurde durch den Gemeinderat das Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB zum Bauantrag zur Errichtung eines Pflegeheims für alten Menschen und Demenzkranke mit einer Tagespflegeeinrichtung auf dem Grundstück Fl.Nr.267 u.a. in der Ulrich-Haid-Straße erteilt. Das Landratsamt Starnberg genehmigte das Bauvorhaben als Sonderbau mit Bescheid vom 02.05.2019 (Az.: 40-B-2019-105-14).

Mittlerweile ist der Aushub der Baugrube abgeschlossen, und das Kellergeschoss schreitet der Fertigstellung entgegen.

Der Bauwerber legt nunmehr einen Tekturantrag zum vorgenannten Bauantrag vor. Gegenstand des Antrages sind u.a  einen Tausch in der Nutzungsanordnung  über die Stockwerke. Genehmigt ist im Keller eine Nutzung mit Heizen, Lager und Haustechnik. Die Tektur sieht im Keller nunmehr auch eine Küche mit Vorratsräumen und Spülanlage auf ca. 200 m² vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht in seiner Festsetzung 1.1 bei Art der Nutzung allerdings keine Küchennutzung vor, vgl. Auszug aus dem Bebauungsplan.

  1. Art der Nutzung
    1.        Sondergebiet - Seniorenstift, gemäß § 11 BauNVO
Dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen und für Demenzkranke sowie einer Tagespflege.

Im Rahmen der Zweckbestimmung sind zulässig:
  • Räume zur Unterbringung von Bewohnern und Bewohnergruppen,
  • Räume einer Tagespflege
  • für die Nutzung erforderliche therapeutische und pflegerische Einrichtungen und
  • Verwaltungs-, Neben- und Lagerräume.


Der Antragsteller ging zu diesem Zeitpunkt der Planung noch davon aus, dass der Neubau über die Küche des Altbaus an der Hauptstraße hätte mitversorgt werden sollen.

Deswegen stellt der Antragsteller einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in 1.1 hinsichtlich der Art der Nutzung. Dazu führt er aus, dass „ (…) die Küche der Versorgung unserer Bewohner im Neubau und Stammhaus des Seniorenstift Pilsensee (dient). Die bestehende Zentralküche im Stammhaus ist aus baulichen Gründen den Anforderungen für die Mitversorgung des Neubaus nicht gewachsen und zwei separate Zentralküchen sind nicht wirtschaftlich zu betreiben.“ Eine Belieferung auswärtiger Kunden ist „momentan im Konzept nicht vorgesehen“. Die Küche dient in erster Linie der Versorgung der Bewohner. Die alte Küche im Stammhaus entspricht z.B. wegen fehlender Hygieneschleusen aufgrund Platzmangels wohl nicht mehr den zukünftigen Standards.

Ob die Möglichkeit einer Befreiung von Seiten des Landratsamtes in Starnberg aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt lässt sich nicht abschätzen, weil die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht vorweggenommen werden kann. Nach Einschätzung der Verwaltung lässt sich im Rahmen des Vorliegens einer Pflegeeinrichtung vielleicht an die Tatbestandsalternative des Wohls der  Allgemeinheit anknüpfen. Allerdings bleibt zu beachten, dass der Bau in privater Trägerschäft ist. Daher ist vielleicht auch mit der Tatbestandsalternative der städtebaulichen Vertretbarkeit zu argumentieren. Eine Küchennutzung ist normalerweise im Rahmen eines solchen großen Seniorenzentrums häufig enthalten und widerspricht sicherlich nicht der beabsichtigten Nutzung an sich. Die Nachbarinteressen sollten nicht berührt werden, weil kein externer Lieferverkehr außer Haus vorgesehen ist. Die Lieferung zwischen den Häusern soll mit einem emissionsarmen Elektrofahrzeug erfolgen. Allenfalls Bewohner die aus der Pflegeeinrichtung wieder ausziehen nach Hause sollen das Angebot einer ambulanten Betreuung mit Verköstigung bekommen.

Im Übrigen handelt es sich vor allem um bautechnische Anpassungen, die im Rahmen einer Tektur bei Bauvorhaben dieser Größenordnung durchaus normal sind. So wandern die Demenzgruppen aus dem Erdgeschoss in das 2. Obergeschoss. Das Pflegwohnen im Gegenzug in das Erdgeschoss. Dem folgend wird die Raumaufteilung in vielen Einzelheiten verändert und angepasst. Auch rücken in den Innenhof vier kleine Mauerelment, so dass dieser um ca. 2-4 m² kleiner wird, was aber bei einer Fläche von ca. 110 m² nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Schließlich wird noch das Dach auf der Nordwestseite verlängert bis zur nördlichen Giebelwand.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB
 

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 28.06.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 1.1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Seniorenstift Pilsensee“ wird bzgl. der Einrichtung einer Küche zur Versorgung der Bewohner im Kellergeschoss erteilt.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 28.06.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 1.1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Seniorenstift Pilsensee“ wird bzgl. der Einrichtung einer Küche zur Versorgung der Bewohner im Kellergeschoss erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2019 12:07 Uhr