Bauantrag zur Erweiterung eines Hackschnitzelbunkers und Versetzung der Trockenkammer; Bauort: Fl.Nr.309, Mühlbachstraße 17a in Seefeld; Bauantrag-Nr. 33/2019 und 32/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.309 mit einer Größe von 8.055 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk“ vom 14.06.2017.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Sondergebiet Holz dargestellt.

Auf dem Grundstück befindet sich u.a. eine Regalanlage zur Lagerung von Holz, Teile einer Lagerhalle für Holz, sowie eine bestehender Hackschnitzelbunker mit zugehörigem Kessel. Mit Bescheid vom 07.11.2018 (Az.: 40-B-2016-299-14) wurde vom Landratsamt in Starnberg der Neubau des Heizwerkes samt neuen Kessel bereits genehmigt. Gegenstand des nun vorliegenden Bauantrags ist die Erweiterung des Hackschnitzelbunkers und das Versetzen der angrenzenden Trockenkammer.

Der Antrag sieht dazu die Versetzung der Trockenkammer vom derzeitigen Standort neben dem kleine Hackschnitzelbunker auf eine neuen Standort nordwestlich der Regalanlage vor. Im gleichen Zuge wird der alte Hackschnitzelbunker auf dem freigewordenen Platz der Trockenkammer erweitert.  Die bestehende Kombination aus Trockenkammer und Hackschnitzelbunker hat die Abmessungen von ca. 13,00 m x 4,00 m. Der Grundriss des vergrößerten Hackschnitzelbunkers ist zukünftig mit 17,21 m x 5,34 m vorgesehen. Die überbaute Grundfläche mit entsprechenden Vordächern beträgt 92 m². Gegenüber der Regalanlage (Wandhöhe 9,00 m) im Norden bleibt der neue Hackschnitzelbunker am First  0,78 m tiefer (Firsthöhe 8,62 m). Die Wandhöhe an der Traufseite beträgt 8,20 m. Der Hackschnitzelbunker soll mit einem Pultdach ausgeführt werden.

Bei der Trockenkammer handelt es ich um einen versetzbaren Container mit einer Grundfläche von 68,00 m². Die Wandhöhe beträgt 3,40 m. Der Container hat ein Pultdach, so dass einseitig eine Firsthöhe ca. 4,00 m entsteht. Bei dem Container handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne Art. 2 BayBO, weil er mittels seines Gewichtes fest mit dem Erdboden verbunden ist. Die erstmalige Genehmigung am alten Standort erfolgte mit Bescheid des Landratsamts vom 15.07.1999 (Az.: SO109/97). Der Bescheid enthält immissionsschutzrechtliche Auflagen hinsichtlich der Geräuschentwicklung nach TA Lärm. Dabei dürfen aktuell tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB(A) nicht überschritten werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Landratsamt Starnberg wird die Anlage auch unter den aktuell geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Immissionsschutz standortbezogen untersucht werden.

Die Art der baulichen Nutzung für den Bauraum 3 als Sondergebiet 1 ist eingehalten. Danach sind zulässig ein Heizwerk und Lagergebäude, wie z.B. der Hackschnitzelbunker. Die Baugrenze wird eingehalten. Die überbaute Grundfläche für die Erweiterung des Hackschnitzelbunkers beträgt 92 m². Die überbaute Grundfläche für die zu versetzende Trockenkammer beträgt 68,00 m². Zusammen ergibt sich mit den bestehenden baulichen Anlagen für den Bauraum 3 eine überbaute Grundfläche von 417 m². Damit ist für  Bauraum 3 die festgesetzte Grundfläche von 440 m² eingehalten. Das Pultdach ist zulässig.

Hinsichtlich der festgesetzten Wandhöhe von 7,50 m stellt der Bauwerber einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB. Mit einer Wandhöhe von 8,20m überschreitet der Antragsteller die festgesetzte Höhe um 0,70 m. Begründet wird dies, weil im Zuge des Neubaus der Lagerhalle im Bauraum 6 das angrenzende Gelände abgegraben werden musste um eine ebene Grundfläche für den Bau zu erhalten. Die Abgrabung war erforderlich, um bei der großen Halle die Festsetzung der Wandhöhe von 9,00 m auch zur abfallenden Südseite einhalten zu können. Bei der Konzeption des Bebauungsplans wurde allerdings übersehen, dass für den Bauraum der Halle die Abgrabung umlaufend um das Gebäude erfolgen muss, also auch im Norden tiefer in den Boden gegangen werden musste. Das führte wiederum dazu, dass dadurch der untere Bezugspunkt für die Wandhöhe der Erweiterung des Hackschnitzelbunkers unter dem derzeitigen Niveau liegt und dadurch die Wandhöhe von 7,50 m so nicht mehr einzuhalten ist. Eine unbeabsichtigte Härte des Bebauungsplans liegt somit vor aufgrund der atypischen Geländesituation. Nachbarinteressen werden nicht beeinträchtigt.

Die Nachbarunterschriften liegen für die Erweiterung des Hackschnitzelbunkers vor, ausgenommen die von Herrn Wolfgang Dallmeyer, welcher verstorben ist.

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag zur Erweiterung des Hackschnitzelbunkers (33-2019) in der Fassung vom 20.04.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird auch zur beantragten Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung 3.4 des Bebauungsplans mit einer Wandhöhe von 8,20 m wie in den Plänen dargestellt erteilt.

2.
Der Bauantrag zur Versetzung der Trockenkammer (32-2019) in der Fassung 01.08.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

1.
Der Bauantrag zur Erweiterung des Hackschnitzelbunkers (33-2019) in der Fassung vom 20.04.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird auch zur beantragten Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung 3.4 des Bebauungsplans mit einer Wandhöhe von 8,20 m wie in den Plänen dargestellt erteilt.

2.
Der Bauantrag zur Versetzung der Trockenkammer (32-2019) in der Fassung 01.08.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 11:15 Uhr