Bauantrag zur Errichtung eines 4-Familienhauses; Bauort: Fl.Nr.392/14, Nähe Mühlbachstraße/St2068; Bauantrag-Nr.30/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.392/14 befindet sich zum Teil im Innenbereich und zum Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB. Nachdem der Bauantrag-Nr. 16/2018 in der Sitzung des Bauauschusses vom 17.04.2018 nicht das gemeindliche Einvernehmen erhielt, wurde der Bauantrag auch vom Landratsamt in Starnberg abgelehnt.

Mit Schreiben vom 09.11.2018 teilte das Landratsamt Starnberg dem Bauwerber mit, dass die Verweigerung des Einvernehmens seitens der Gemeinde zu Recht erfolgte. Die ursprüngliche Außenbereichsbeurteilung des Landratsamtes wurde korrigiert. Nach der neuerlichen Außenbereichsbeurteilung  lag der zweite, nördlich gelegene Baukörper nunmehr im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Übrigen wurde bemängelt, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret hinsichtlich der Wandhöhe nicht einfüge (vgl. Schreiben des Landratsamtes Starnberg in Anlage).

Nunmehr legt der Bauwerber einen neuen, reduzierten Bauantrag vor. Gegenstand ist die Errichtung eines 4-Familienhauses. Es handelt sich um den etwas vergrößerten südlichen Baukörper aus dem ursprünglichen Bauantrag. Vorgesehen ist ein Wohnhaus mit vier Wohneinheiten in den Abmessungen 20,00 m x 10,00 m  mit einer Bebauung E+D (1 Vollgeschoss). Die überbaute Grundfläche (GR) beträgt 214,79 m², die GF 429,58 m². Die Wandhöhe ist mit 4,80 m vorgesehen. Darüber hinaus ist ein Satteldach mit 38 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 8,10 m.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Bezugsfall ist die Fl.Nr.392/11 mit einer GR von 215 m², einer Wandhöhe von 4,80 m und einer Firsthöhe von 8,10 m (vgl. Schreiben des Landratsamtes Starnberg in Anlage).

Für die vier Wohneinheiten werden insgesamt sechs Stellplätze geschaffen. Dies entspricht den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzverordnung. Die Zufahrt erfolgt über das eigene Grundstück und den Privatweg auf die Mühlbachstraße. Entsprechende Dienstbarkeiten wurden mit dem Bauantrag zusammen vorgelegt.

Weiterhin vorgelegt wurde dein Schreiben vom Staatlichen Bauamt in Weilheim, welches die Verträglichkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Eichenallee als Naturdenkmal bescheinigt. Dieses Schreiben wird ergänzt um ein privates Gutachten, welches keine negativen Auswirkungen für den Wurzelbereich durch den Aushub der Baugrube bestätigt.

Der Schmutzwasserkanal nach Meiling, der ungesichert im Grundstück verläuft wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Der Bauwerber wird im eigenen Interesse auf den zu erhaltenen Kanal selbst anschließen.


Anlagen:

  • Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 09.11.2018
  • Schreiben des Staatlichen Bauamts vom 23.08.2017
  • Gutachten vom 07.06.2018
  • Eingabepläne zum Bauantrag 30/2019
  • Eingabepläne zum Bauantrag 16/2018

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Das staatliche Bauamt wird gebeten, den Eingriff in den Lärmschutzwall und den Wurzelbereich der Bäume zum Schutz des Naturdenkmals Eichenallee in der Bauphase zu überwachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 11:15 Uhr