Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes; Bauort: Fl.Nr.126, Schützenstraße 11 in Seefeld; Bauantrag-Nr.38/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.126 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 1.080 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schützenstraße“, der seit 04.07.2019 rechtsverbindlich ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Vorliegend stellt der Antragsteller im Antrag auf Vorbescheid die Frage:

„Ist das Grundstück Fl.Nr.126 der Gemarkung Oberalting Seefeld nach Maßgabe des bestandskräftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ der Gemeinde Seefeld in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 02.07.2019 unter Wahrung, der in der Planzeichnung A, sowie der Planlegende „Teil B“ nebst Bebauungsplanbegründung und Grünordnungsplan mit Umweltbericht enthaltenden Festsetzungen nebst bei gleichzeitiger für das Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen, sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Bestimmungen, bebaubar?“

Eingabepläne für ein konkretes Bauvorhaben werden vom Antragsteller nicht eingereicht.

Der Antrag auf Vorbescheid ist zu unbestimmt, enthält keine konkrete Fragestellung zu einzelnen Aspekten des Vorhabens. Daher ist die Frage zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden.

Der Vorbescheidsantrag muss hinreichend bestimmt sein (BayVGH v.26.2.2008, Az.14 ZB 07.149). Das folgt schon aus der gesetzlichen Formulierung des Art 71 Satz 1 BayBO „zu einzelne Fragen des Bauvorhabens“. Dem Antrag muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können(BayVGHv. 22.12.2004, NVwZ-RR 2007,653).

Der Antragsteller begehrt vorliegend eine komplette Vorhabenprüfung und bemüht sich um einen möglichst globalen und umfassenden Rahmen der zu prüfenden Vorschriften, ohne selbst auch nur ein konkretes Bauvorhaben zur Beurteilung vorzulegen. Letztlich geht es ihm um die einen Bauantrag vorwegnehmende, allgemeine und globale Zulässigkeit seines Bauvorhabens nach dem Bebauungsplans „Schützenstraße“. Vorliegend muss der Antragsteller hinsichtlich des in seinem Schreiben vom 07.10.2019 dargestellten Anliegens auf Erstellung einer gesicherten Aussage für seine Bankfinanzierung jedoch auf den Inhalt des Bebauungsplans in Verbindung mit § 30 BauGB verwiesen werden, denn dieser gibt dem Antragsteller das grundsätzliche und globale Baurecht. Auch eine Bank vermag den Bebauungsplan einzusehen.

Gegenstand des Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO(nur) einzelne Fragen eines Vorhabens sein. Die h.M. der Literatur fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabenbezug (BayVGH v.14.2.2008, NVwZ-RR 2008,377). Die einzelne Frage muss sich auf ein konkret-individuelles Vorhaben beziehen. Abstrakte Rechtsfragen zur Bebauung eines Grundstücks sind nicht zulässig und können nicht beantwortet werden. Unzulässig ist daher ein Vorbescheidsantrag aufgrund dessen festgestellt werden soll, dass ein Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

So verhält es sich vorliegend. Der Antragsteller versucht die Zulässigkeit irgendeines noch nicht einmal näher definierten Vorhabens unter Beachtung möglichst aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzufragen.

Die obigen Ausführungen ergeben schon aus der Gesetzeslektüre des Art. 71 BayBO, selbst für den Laien verständlich. Aufgrund der unbestimmten und unkonkreten Fragestellung und des Fehlens einer konkreten Vorhabenbeschreibung kann die Frage nicht beantwortet werden.

Anlage:

  • Anschreiben zum Antrag auf Vorbescheid vom 07.10.2019

Beschlussvorschlag

Keine Beschlussfassung.

Es ergeht der allgemeine Hinweis an den Antragsteller, dass die Fragestellung nicht die gesetzliche Voraussetzungen Art. 71 Satz1 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfüllt, insbesondere ist die Fragestellung unbestimmt und bezieht sich nicht auf ein konkret-individuelles Vorhaben.

Sitzungsverlauf

Es ergeht kein Beschluss. Der Top wird abgesetzt, weil der Antrag zurückgenommen wurde.

Datenstand vom 07.01.2020 12:01 Uhr