Bauantrag zur Errichtung eines Legehennenstalles; Bauort: Fl.Nr.565/1 u.a., Nähe am Oberfeld; Bauantrag-Nr.41/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück setzt sich aus den drei Teilgrundstücken Fl.Nr.565/1, 404, 405/1 zusammen. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ergibt sich aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan 2. Änderung „Am Oberfeld“ in Verbindung mit § 30 BauGB. Die Art der Nutzung ist mit MD (Dorfgebiet) beschrieben. Nach § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete neben dem Wohnen auch der Unterbringung von landwirtschaftlichen Betrieben. Die Nutzung als Legehennenstall ist folglich zulässig.

Nach Art. 2 Abs.4 Nr.3 BayBO handelt es sich um einen Sonderbau, weil die Grundfläche durch den Anbau an die bestehende Bergehalle bzw. den bestehenden Hühnerstall eine Grundfläche von zukünftig gesamt 1.721,34 m² ausmacht. Bei einer Grundfläche von über 1.600m² handelt es sich um einen Sonderbau.

Der Anbau ist geplant in den Abmessungen 18,50 m x 20,70 m. Der Anbau zzgl. dem Vordach mit 1,50 m hat damit eine Grundfläche von 447,00 m².Der Bebauungsplan weist für den Teilbereich E eine überbaubare Grundfläche von 1.800 m² aus. Das Gesamtgebäude hat zukünftig eine Grundfläche von gesamt 1.721,34 m². Die festgesetzte Wandhöhe von 7,30 m aus dem Bebauungsplan ist in der Planung mit 5.23 m und 6,73 m eingehalten. Es ist ein symmetrisches Satteldach mit 20 Grad Dachneigung vorgesehen.

Der Bauwerber beantragt eine Abweichung nach Art. 63 BayBO, von den im Bebauungsplan angeordneten Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.5 Satz.1 BayBO. Dies betrifft eine Fläche von 21,13 m². Es überschneiden sich die Abstandsflächen, der bereits bestehenden und genehmigten landwirtschaftlichen Fahrzeughalle mit denen des Legehennenstalls. Die Überschneidung ergibt sich aus der Zweckmäßigkeit, den bestehenden Hühnerstall an der Nordwestseite der Bergehalle mit dem neuen Legehennenstall zusammen zu bauen. Nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung, vor denen das Abstandsflächenrecht insbesondere auch Nachbarn schützen soll, ergeben sich vorliegend  nicht. Der Abstand zwischen den beiden Gebäuden landwirtschaftliche Fahrzeughalle und Legehennenstall beträgt ca. 5,05 m an der Stelle mit der geringsten Tiefe. Es handelt sich nicht um Wohngebäude oder Arbeitsstätten mit Aufenthaltsräumen.

Die brandschutzrechtliche Relevanz des geringen Abstands wird im Rahmen der Prüfung als Sonderbau beim Landratsamt Starnberg geprüft. Die bauaufsichtsrechtliche Brandschutzprüfung ist vom Bauwerber beantragt.

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt über ein bestehendes Retentionsbecken von 35 m³, welches bereits beim Bau der landwirtschaftlichen Fahrzeughalle auf den Anbau des Legehennenstalls ausgelegt wurde. Die Ableitung erfolgt mittels Überlaufleitung,  gedrosselt in den Regenwasserkanal.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Abstandsflächenplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.09.2019 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.09.2019 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.01.2020 12:01 Uhr