Die Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet erfolgt vorwiegend durch Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers in die gemeindliche Tagwasserkanalisation und von dort in die Vorflut (Aubach, Pilsensee). Eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort ist aufgrund der ungünstigen hydrogeologischen Situation nur an sehr wenigen Stellen möglich.
Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Aubach ist je Einleitungsabschnitt eine sog. wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich. Diese Genehmigungen liegen zum Teil nur rudimentär vor oder sind bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.
Dank verbesserter Personallage arbeitet die Verwaltung seit mehreren Jahren mit Hochdruck daran, einen genehmigungsrechtlich einwandfreien Zustand zu erwirken und für jeden Einleitungsabschnitt eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erlangen.
Insgesamt wurden bis dato 22 Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Landratsamt Starnberg gestellt. Für den Ortsteil Hechendorf wurden 12 Genehmigungen erteilt, für den OT Unering und den OT Seefeld je 1 Genehmigung erteilt, letztere ist jedoch zwischenzeitlich abgelaufen. Für die restlichen 8 Anträge (insbesondere den Ortsteil Seefeld betreffend) wurde eine Genehmigung durch das Landratsamt bislang versagt.
Nach Ansicht der zuständigen Fachbehörden müssten im Falle der nicht erteilten Genehmigungen umfangreiche hydrologische sowie wasser- und naturschutzrechtliche Untersuchungen nachgereicht werden (hydrologische Grundlagenerhebungen, Generalentwässerungsplan, FFH-Verträglichkeitsabschätzungen usw.). Die Niederschlagswassereinleitungen seien dabei in einer Gesamtschau zu betrachten und übergreifend dahingehend zu prüfen, ob eine Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und geltenden technischen Regeln gewährleistet werden kann oder ob ggf. Abhilfemaßnahmen durchzuführen sind.
Zuletzt wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 25.02.2020 ein umfangreicher Forderungskatalog mit durchzuführenden Untersuchungen und Maßnahmen unter Setzung einer Frist gestellt (siehe Anlage). In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Einleitung von Niederschlagswasser ohne erforderliche Erlaubnis den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle und strafrechtliche Folgen insbesondere für die Amtsträger bei der Gemeinde nach sich ziehen könnte. Des Weiteren werde bei zukünftigen Baumaßnahmen die Niederschlagswasserbeseitigung als rechtlich nicht gesichert und damit als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Aufgrund dessen können derzeit weder Einleitungsgenehmigungen für Bauherren durch die Gemeinde ausgestellt noch Bauflächenneuausweisungen im Rahmen der Bauleitplanung vorgenommen werden, sofern ein Anschluss an die ungenehmigten Niederschlagswassereinleitungen in den Aubach vorgesehen bzw. erforderlich ist.
Aus Sicht der Verwaltung muss die Problematik der fehlenden Einleitungsgenehmigungen unbedingt gelöst werden. Der aktuell von den Fachbehörden aufgebaute Druck mit eindeutiger Drohkulisse wird allerdings als unverhältnismäßig betrachtet. Die weitreichenden Forderungen sind zudem in einigen Punkten als kaum erfüllbar anzusehen.
Insbesondere ist anzuzweifeln, ob bei den erforderlichen hydrologischen Grundlagenerhebungen die Zuständigkeit überhaupt bei der Gemeinde liegt oder diese nicht zunächst von den zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt) durchzuführen wären. Zusammen mit den übrigen erforderlichen Untersuchungen sind jedenfalls Gutachter- und Planungskosten im sechsstelligen Bereich zu erwarten.
Bei den von den Fachbehörden gesetzten Rahmenbedingungen ist außerdem unklar, ob die geforderten Zielkriterien in der Praxis überhaupt eingehalten werden können. Nach derzeitigem Kenntnisstand wären wohl in jedem Falle umfangreiche bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, für die keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung stehen, enorme Kosten zu erwarten wären und der tatsächliche Nutzen zu hinterfragen ist.
Des Weiteren gilt anzumerken, dass der Zustand fehlender wasserrechtlicher Einleitungsgenehmigungen teilweise bereits seit Jahrzehnten besteht und von den Fachbehörden stillschweigend geduldet wurde. Im Vergleich hierzu wird nun innerhalb kürzester Zeit die vollständige Bereinigung des Problems gefordert, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es sich im Wesentlichen um eine Bestandssituation handelt (keine großflächigen Neuausweisungen) und die Gemeinde aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten auch gar keine andere Wahl hat, als das Niederschlagswasser über den Aubach abzuführen.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes weiteres Vorgehen vorgeschlagen:
Die Gemeinde beauftragt für die von den Fachbehörden festgelegten wasser- und naturschutzrechtlichen Aufgabenstellungen jeweils ein geeignetes Fachbüro als gutachterliche Unterstützung. Im Rahmen einer ersten Analyse sollen zunächst alle offenen Problem- und Fragenstellungen erfasst werden (z.B. unklare Untersuchungsparameter, Zuständigkeitsfragen, fehlende Datengrundlagen usw.). Im nächsten Schritt werden die Fachbehörden mit diesem Fragenkatalog konfrontiert, um darauf aufbauend eine für alle Seiten vertretbare und pragmatische Vorgehensweise festzulegen. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass die aus den Untersuchungen ggf. resultierenden Maßnahmen durchführbar und finanzierbar sind.