Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Aussiedlerhofes mit Wohnhaus; Bauort: Fl.Nr.254 und 246 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.12/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.04.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die Grundstücke Fl.Nr.254 und 246 der Gemarkung Hechendorf haben zusammen eine Größe von 13.020 m². Sie befinden sich am südlichen Ortsrand von Hechendorf in Richtung Herrsching. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach §35 BauGB. Es handelt sich um Außenbereichsgrundstücke. Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Die Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet.

Weiterhin werden die Flächen zurzeit durch einen Feld- und Waldweg geteilt, der im Eigentum der Gemeinde steht. Im Zuge des Baus könnte der Weg in einem Bogen um die Stallungen herumgeführt werden, um eine Durchgangssituation durch den Wirtschaftshof zu vermeiden. Der Bauwerber hat ein entsprechendes Angebot vorgetragen.

In Zusammenhang mit den Beschwerden der Nachbarschaft zu den Geruchsemissionen am derzeitigen Standort fand ein Scoping-Termin beim Landratsamt Starnberg mit dem Kreisbaumeister Dr. Kühnel und den Fachbehörden statt.

Als Ergebnis wurde dem Antragsteller aufgegeben einen Antrag auf Vorbescheid einzureichen, der eine Darstellung enthält, wie sich das Bauvorhaben in die Topographie einfügt und eine Prognose zur Geruchsbelastung unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen erstellen zu lassen.

Weiterhin wurde das Bauvorhaben in seinem Umfang vorab durch das Amt für Ernährung, Forsten und Landwirtschaft (AELF) in Weilheim geprüft, insbesondere auch der Anspruch auf die Erstellung eines Wohnhauses an der Hofstelle. Der jetzige Entwurf ist insoweit abgestimmt. Die deutliche Vergrößerung resultiert aus der Umstellung von Nebenerwerbslandwirtschaft auf Vollerwerb.

Der Antrag auf Vorbescheid dient der rechtsverbindlichen Klärung der Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB als Ausgangsgrundlage der Planungen für eine konkrete Baugenehmigung. Nach § 35 BauGB sind landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Eine entsprechende Ausnahme von der Landschaftsschutzverordnung müsste durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt in Starnberg im Zuge des Antrages auf Vorbescheid bzw. des Bauantrags noch geprüft werden.

Die Aussiedlung steht wirtschaftlich unabdingbar in Zusammenhang mit einer Nachnutzung am jetzigen innerörtlichen Standort durch ein stilles Gewerbe. Hierfür wäre zukünftig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Ansichten 3-D
  • Betriebsbeschreibung
  • Geruchprognose
  • Berechnungen Geruchsprognose
 

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 30.01.2020 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass dem Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs.1 i.V. mit  Abs.3 BauGB entgegenstehen. Angeführt werden immissionsschutzrechtliche Bedenken (Abs.3, Nr.2) durch eine erhebliche Vergrößerung des Ziegenbestandes auf 500 Tiere und Verlagerung der Problematik von einem an einen anderen Standort. Weiter die Verunstaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft (Abs.3 Nr.5) im Rahmen der Festsetzung der betroffenen Fläche als Landschaftsschutzgebiet und des nördlich liegenden Waldes als Belang des Naturschutzes (Abs.3 Nr.5. und zudem eine verunstaltende Wirkung auf des Landschaftsbildes.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
Art. 49 GO - Martin Dosch

Datenstand vom 08.06.2020 08:27 Uhr