Bauantrag zum Anbau eines Vordachs; Bauort:Fl.Nr.261/8, Hochstadter Str.14 in Unering; Bauantrag-Nr.43/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.12.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.261/8 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 1012 m² ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Erweiterung des Gebäudes zur Direktvermarktung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen und im Rahmen eines mitgezogenen Betriebszweiges dem Landwirtschaftsbegriff gem. § 201 BauGB zuzuordnen.

Zuletzt wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 09.04.2019 die Erweiterung des Schlachthauses um eine Hygieneschleuse, einen Konfiskatraum und Mitarbeiter WCs beschlossen. Der Bauantrag ist noch nicht abschließend genehmigt beim Landratsamt in Starnberg.

Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich auf Anordnung des Landratsamtes nur noch die vorhandenen Tierbestände halten und schlachten darf,  und im Übrigen keine weitere Rinderhaltung betreiben wird, wird der Betrieb zukünftig auf Bio-Gemüseanbau und Bio-Lammfleisch umgestellt. Derzeit wird das Schlachthaus zur Gemüseverarbeitung genutzt. Geplant ist die Haltung einer Mutterschafherde mit ca. 500 Tieren und einer Schlachtung von saisonal 20 Lämmern pro Woche. Dazu soll der Schlachtbetrieb wieder aufgenommen werden.

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der Antragsteller die Errichtung eines Vordachs auf der von der Wohnbebauung abgewandten, nördlichen Seite des Schlachthauses. Das Vordach ist geplant in den Abmessungen 1,995 m x 12,30 m. Es wird an das bestehende Gebäude angeschlossen und steht auf Stützen. Es dient als Witterungsschutz in der Anlieferzone nach Vorschrift des Amtes für Landwirtschaft in Weilheim (AELF).

Anlagen:

  • Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.10.2019 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. Es ergeht der Hinweis, dass insbesondere der Umfang der Schlachtung als mitgezogener Betriebszweig der Landwirtschaft und das Warenangebot im Direktverkauf  geprüft werden soll, um eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auszuschließen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.10.2019 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. Es ergeht der Hinweis, dass insbesondere der Umfang der Schlachtung als mitgezogener Betriebszweig der Landwirtschaft und das Warenangebot im Direktverkauf  geprüft werden soll, um eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2020 08:25 Uhr