Personalangelegenheit; Festsetzung der Entschädigung nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) für die/den ehrenamtliche/n Dritte/n Bürgermeister/in


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.05.2020 ö 20

Sach- und Rechtslage

Ehrenamtliche weitere Bürgermeister erhalten neben den ihnen als Gemeinderat zustehenden Entschädigungen eine weitere Entschädigung nach dem Maße ihrer besonderen Inanspruchnahme (Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG). Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss festgesetzt, der im Einvernehmen mit dem Beamten ergehen muss (Art. 46 KWBG, Anlage 2 zu Art.46 Abs. 1 KWBG).

Beschluss

Die laufende monatliche Entschädigung für die Dritte Bürgermeisterin/den Dritten Bürgermeister wird ab dem 01. Mai 2020 auf 300 € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten.

Weiterhin wird im konkreten Vertretungsfalle (ab dem 3. Tag) der/dem Dritten Bürgermeister/in zusätzlich 80 € pro Tag gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(3. Bgm. Dreyer gem. Art. 49 GO ausgeschlossen)

Datenstand vom 17.10.2022 10:09 Uhr