Bauantrag zur Aufstellung eines Gesamtcontaineraggregates (Notstromdiesel); Bauort: Fl.Nr.198/3, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.46-2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.10.2020 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Teilfläche von Fl.Nr.198/3, Kriegerdenkmal in Seefeld
  • betroffen ist eine Teilfläche von ca. 36,20 m² zwischen der Zufahrt des Krankenhauses und dem Lindenbaumbestand an der Nordostseite (vgl. Lageplan)

Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage:

  • Bebauungsplan „Ortsmitte“ in Seefeld iVm. § 30 BauGB
  • Art der baulichen Nutzung: öffentliche Grünfläche

Beschreibung Bauvorhaben:

  • Aufstellung eines Notstromdiesels in Containerform
  • Ausmaße 9,12 m x 2,43 m, zzgl. Fundament, 1-geschossig, Wandhöhe:  2,64m bis 2,79m
  • 1. Haupttüröffnung in südöstlicher Richtung in den Grünstreifen, 2. Türöffnung (Wartungstür)  zum Krankenhaus hin
  • GR1 (Container): 22,25m², GR 2 (Umwegung) 13,93m², gesamt 36,18m²
  • GF 22,25 m²

Baurechtliche Beurteilung:

  • Es handelt sich um eine Nebenanlage im Sinne § 14 BauNVO, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegend außerhalb der Baugrenzen zulässig ist.
  • Das Baugrundstück befindet sich am Rande der öffentliche Grünfläche Kriegerdenkmal
  • Ein alternativer Standort auf dem Grundstück des Krankenhauszweckverbandes konnte bei einem Ortstermin nicht gefunden werden, weil das Notstromaggregat in unmittelbarer Nähe zum Hauptstromanschluss des Krankenhauses liegen muss und aufgrund der Dimension des Containers an anderer Stelle nicht zu verwirklichen ist.
  • Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung A.9 des Bebauungsplans erforderlich, weil der Container in der festgesetzten Grünfläche liegt.
  • Vorschlag der Verwaltung zum positiven Beschluss der Befreiung von Festsetzung A.9, weil es sich hinsichtlich der Sicherung der Notstromversorgung des Krankenhauses um Gründe des Wohls der Allgemeinheit handelt.
  • Abweichung nach Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) hinsichtlich der Überdeckung der Abstandsflächen des Containers mit denen des Krankenhausbaus.
  • Vorschlag der Verwaltung zum positiven Beschluss der Abweichung, weil die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nachbarrechtliche Belange offensichtlich nicht berührt sind.
Sonstiges:

  • Aufgrund der Nähe zur Bepflanzung des Parks ist der Wurzelbereich der angrenzenden Linden betroffen. Die Firma Sanktjohanser schlägt in ihrem Gutachten die Durchführung der Arbeiten unter Verwendung eines Wurzelschutzzaunes vor.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Baumgutachten Fa. Sanktjohanser

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung August 2020 wird gem.§ 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung A: 9. (öffentliche Grünfläche) und zur Abweichung nach Art 63 BayBO hinsichtlich der Abweichung von den Abstandsflächen erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung August 2020 wird gem.§ 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung A: 9. (öffentliche Grünfläche) und zur Abweichung nach Art 63 BayBO hinsichtlich der Abweichung von den Abstandsflächen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 12:30 Uhr