Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.107/1- Teilfläche, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.53/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.10.2020 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.107/1 in Unering, noch zu vermessende Teilfläche

Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage:

  • § 34 BauGB
  • Flächennutzungsplan: Dorfgebiet (MD) und Grünfläche

Beschreibung Bauvorhaben:

  • Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an die bestehende Garage
  • Ausmaße 6,115 m x 18,40 m in einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse)
  • GR 1 (überbaute Fläche nur Haus) 112,5 m²
  • Wandhöhe 6,10 m
  • Satteldach mit 22 Grad Dachneigung

Baurechtliche Beurteilung:

  • Zu Frage 1: Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Landratsamt Starnberg wählte im Ortstermin eine sehr enge Definition der Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich (vgl. Lageplan 1). Danach würde ein Teil des Baukörpers sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden. Der Verwaltung erscheint es aber vertretbar, eine weitere Definition anzuwenden (vgl. Lageplan 2), nach der sich Baukörper komplett im Innenbereich nach § 34 BauGB befindet. Eine weitere „Ausfaserung“ des Ortsrandes ist nach Rücksprache mit der Bauleitplanung nicht zu befürchten.
  •  Zu Frage 2: Eine GR 1 von 112,5 m² ist zulässig. Die etwas größeren Wohnhäuser der Umgebung (Reisbichlweg 6 und Andechser Straße 5) weisen eine Grundfläche von ca. 160 m² auf. Das kleinere Wohnhaus, Reisbichlweg 8, ca. 114 m².
  • Zu Frage 3: Eine überbaute Grundstücksfläche zusammen für Wohnhaus und bestehende und dann zukünftig angebaute Garage von 164,5 m² ist zulässig. Vgl. zu Frage 2. Es bestehen Wohnhäuser mit ca.160 m² in der unmittelbaren Nachbarschaft.
  • Zu Frage 4: Ein Satteldach mit 22 Grad Dachneigung ist unproblematisch zulässig.
  • Zu Frage 5: Eine Wandhöhe von 6,10 m ist zulässig. Das auf dem Grundstück Fl.Nr.107/1 bereits bestehende Wohnhaus weist eine Wandhöhe von 6,50 m auf.




Anlagen:

- Luftbild
- Lageplan 1
- Lageplan 2
- Eingabepläne
- Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 187.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 187.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 12:30 Uhr