Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.107/1 andere Teilfläche, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.49/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.10.2020 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.107/1 in Unering, noch zu vermessende andere Teilfläche

Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage:

  • § 34 BauGB
  • Flächennutzungsplan: Dorfgebiet (MD) und Grünfläche

Beschreibung Bauvorhaben:

  • Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage (Garage nicht Bestandteil des Antrags)
  • Ausmaße 10,00m x 13,50m in einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse)
  • GR 1 (überbaute Fläche nur Haus) 135 m², zzgl. Terrasse 4,00 m x 1,5 m (6,00 m²)
  • Wandhöhe 6,09 m, Firsthöhe 8,32 m
  • Satteldach mit 24 Grad Dachneigung
  • Zufahrt im Norden über eine private Zuwegung von 48,97 m Länge mit einer Breite 3,01 m
  • Alternative Zufahrt im Süden über eine private Zuwegung von 55,06 m Länge mit einer Breite 3,50 m

Baurechtliche Beurteilung:

Bereits nach der Beurteilung des Landratsamtes von 2018 befindet sich das Bauvorhaben unzweifelhaft im Bereich § 34 BauGB.

  • Zu Frage 1: Das Bauvorhaben ist erschlossen im Sinne Art. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO). Nach Art. 4 Abs.2, Nr.2 BayBO ist im Bereich nach § 34 BauGB eine private Zuwegung mit nicht mehr als 80 m Länge und einer Breite von nicht weniger als 3,00 m ausreichend. Die Zuwegung ist mittels Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern zur Nutzung durch den jeweiligen Eigentümer des zu errichtenden Hauses zu sichern.
  • Zu Frage 2: Die Erschließung ist nach den Vorgaben Art. 4 Abs.2, Nr.2 BayBO genauso gesichert. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich die Zufahrt als bauliche Anlage nicht bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet (vgl. Lageplan 1, Beurteilung LRA Starnberg). Für diesen Fall greift Art.4 Abs.3. Danach genügt irgendeine rechtlich gesicherte Zufahrt auf einen anderen öffentlich gewidmeten Weg. Der Reisbichlweg ist öffentlich gewidmet als Ortsstraße. Da es sich bei der Zuwegung um eine untergeordnete bauliche Anlage handelt, von der keine vergleichbare Wirkung wie von einem Wohnhaus als Hauptnutzung ausgeht, sieht die Verwaltung die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 35 Abs.2 BauGB als sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich.  
  • Zu Frage 3: Eine GR 1 von 135m² ist zulässig. Die etwas größeren Wohnhäuser der Umgebung (Reisbichlweg 6 und Andechser Straße 5) weisen eine Grundfläche von ca. 160 m² auf. Die Terrasse ist unproblematisch zulässig. Sie wird als eine mit dem Wohnhaus zusammengebaute bauliche Anlage der GR 1 zugerechnet. Eine GR 1 von insgesamt 141 m² ist zulässig.
  • Zu Frage 4: Eine Wandhöhe von 6,10 m ist zulässig. Das auf dem Grundstück Fl.Nr.107/1 bereits bestehende Wohnhaus weist eine Wandhöhe von 6,50 m auf.
  • Zu Frage 5: Ein Satteldach mit 24 Grad Dachneigung ist unproblematisch zulässig.



Anlagen:

- Luftbild
- Lageplan 1
- Fragenkatalog
- Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 02.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass die Zuwegung gegebenenfalls mit einer Dienstbarkeit grundbuchrechtlich zusichern ist.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 02.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass die Zuwegung gegebenenfalls mit einer Dienstbarkeit grundbuchrechtlich zusichern ist.
Hier wird die nördliche Zuwegung bevorzugt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 12:30 Uhr