Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort Fl.Nr. 261/1, Hartstraße 4, Oberalting-Seefeld; Bauantrag Nr. 55/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.10.2020 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.261/2, Gem. Oberalting-Seefeld
  • Grundstücksgröße 789 m²

Planungsrechtliche Grundlagen:

  • B-Plan Ortsmitte – Teil Nord 3. Änderung, rechtsverbindlich seit   05.03.2005

Beschreibung des Vorhabens

  • Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
  • Abmessungen: 14,51 m x 8,47 m
  • Bebauung UG, EG, DG
  • Wandhöhe max. 6,00 m
  • Firsthöhe 10,13 m
  • Symmetrisches Satteldach mit 43 °Dachneigung
  • Befreiungsanträge nach § 31 Abs.2 BauGB

  1. Befreiung von der Festsetzung 5.b „Dachdeckung“:
„es sind für die Dachdeckung ziegelrote Dachpfannen zu verwenden“
Es wird beantragt die Dachpfannen des Satteldaches Hauptgebäude in einem anderen Farbton (grau/anthrazit) auszubilden.
Begründung: in eine grau/anthrazitfarbene Dachhaut lassen sich PV-Module und/oder Solarmodule farblich homogener einarbeiten. Bezugsfälle Hartstraße Nr. 3-5

  1. Befreiung von der Festsetzung 5.b „es sind für Garagen nur symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 – 43 ° zulässig. 
Es wird beantragt das Dach der Garage als Flachdach mit extensiver Begrünung auszubilden.
Begründung: Das Dach der Garage als Satteldach auszubilden ist aufgrund der resultierenden Abstandsflächen nicht möglich. Durch die Ausbildung als Flachdach wird Bau-/ und Gebäudevolumen eingespart. Außerdem bietet das Flachdach mit extensiver Begrünung aus ökologischer Sicht Vorteile gegenüber einem Satteldach mit Dachpfannen. Bezugsfälle in der Hartstraße 3-5a und 11.

  1. Befreiung von der Festsetzung 5.b, die lichte Fläche von liegenden Dachflächenfenstern ohne Gaube darf 0,8m² nicht überschreiten.
Es wird beantragt die Dachflächenfenster in ihrer Dimension größer auszuführen.
Begründung: Bei der Gestaltung der Dachfläche wird auf auffallende Dachgauben und Zwerchgiebel verzichtet. Um die Räume des Dachgeschosses dennoch ausreichend zu belichten, sollen daher die Dachflächenfenster größer ausgeführt werden. Bezugsfälle in der Hartstraße 3-5.

Baurechtliche Beurteilung:


Dem Antrag auf Befreiung der Farbe für die Dachziegel kann stattgegeben werden, weil es sich um eine Gestaltungsvorschrift handelt, die nicht zu den Grundzügen der Planung gehört. In der Sitzung 02.06.2020 hat der Bauausschuss demselben Wunsch eines Bauwerbers für das Grundstück Franz-Kramer-Str.38a stattgegeben.

Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung eines symmetrischen Satteldachs zugunsten eines begrünten Flachdachs kann stattgegeben werden, weil Bezugsfälle in der Nachbarschaft Hartstraße 3-5a (4 Garagen) vorliegen.

Dem Antrag auf Befreiung von der Größenbegrenzung der Dachflächenfenster von 0,80 m² kann aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden. Die in der Begründung angegebenen Bezugsfälle in der Nachbarschaft Hartstraße 3-5a, konnten bei einer Überprüfung der Genehmigungsunterlagen nicht bestätigt werden.

 Begründung: Bei der Gestaltung der Dachfläche wird auf auffallende Dachgauben und Zwerchgiebel verzichtet. Um die Räume des Dachgeschosses dennoch ausreichend zu belichten, sollen daher die Dachflächenfenster größer ausgeführt werden. Bezugsfälle in der Hartstraße 3-5. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen nicht vor. Die Grundzüge der Planung sind berührt. Zudem hat der Antragsteller die Möglichkeit mittels Gaube oder Quergiebel für eine ausreichende Belichtung zur Nutzung des Dachgeschosses zu sorgen. Der Bebauungsplan lässt dies zu.

Im Übrigen sind die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten.


Anlagen:
  • Auszug B-Plan
  • Eingabepläne
  • Freiflächengestaltungsplan
  • Anträge auf Befreiung

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 08.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen zu den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen aus 5b) 1. Änderung des Farbtones der Dachpfannen von der Vorgabe rot in grau/anthrazit, 2. der Dachform der Garage von 30-43° in Flachdach, extensiv begrünt, wird erteilt.

Das Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 5b) zur Überschreitung der festgesetzten Größe der Dachflächenfenster von 0,80m² wird nicht erteilt.

Sitzungsverlauf

Der Gemeinderat vertritt die Ansicht, dass durch die Befreiung von Festsetzung 5 b) hinsichtlich der festgesetzten maximalen Dachfenstergröße von 0,80 m², die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs.2 BauGB nicht berührt sind und die Befreiung darüber hinaus städtebaulich vertretbar ist. Aus städtebaulicher Sicht fällt eine Vergrößerung der Dachflächenfenster weniger störend ins Gewicht als eine nach dem Bebauungsplan zulässige Gaube oder ein Quergiebel.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 08.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

befürwortet:  ja  9 : 0

Das Einvernehmen zu den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen aus 5b) 1. Änderung des Farbtones der Dachpfannen von der Vorgabe rot in grau/anthrazit, 2. der Dachform der Garage von 30-43° in Flachdach, extensiv begrünt, wird erteilt.

befürwortet:  ja  9 : 0

Das Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 5b) zur Überschreitung der festgesetzten Größe der Dachflächenfenster von 0,80m² wird nicht erteilt.

befürwortet:  ja  0 : 9 (Beschlussvorschlag somit abgelehnt)


-sodann neue Beschlussfassung in Ergänzung des Beschlussvorschlags:

Das Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 5b) zur Überschreitung der festgesetzten Größe der Dachflächenfenster von 0,80m² wird erteilt.

befürwortet:  ja  9 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2020 12:35 Uhr