Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 470/26; Wörthseestraße 67 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 59/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  •  Fl.Nr.470/26 Gemarkung Hechendorf, mit 682 m², teilweise im Landschaftsschutzgebiet (LSG), lt. B-Plan private Grünfläche und Wald festgesetzt.
  •  Zugehörig Seeufergrundstück Fl.Nr.923 mit 206 m², komplett LSG, lt. B-Plan ist eine private Grünfläche und ein zu erhaltender Baum festgesetzt.

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung eines Einfamilienhauses (barrierefrei)
  • Abmessungen 16,00 x 8,10 m, Bebauung KG (teilunterkellert), EG, DG (1 Vollgeschoss)
  • Mittlere Wandhöhe 4,00 m, Firsthöhe 6,20 m
  • Satteldach mit 35 Grad Dachneigung, versetzt

  • Abbruch Altbestand

Baurechtliche Beurteilung:

  • Frage 1:  -        Im Bebauungsplan ist auf dem Grundstück ein bestehendes Nebengebäude,
außerhalb des LSG festgesetzt. Ein Baurecht ist nicht eingeräumt. Ein Nebengebäude ist eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO, die nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine dauerhafte Wohnnutzung wiederspricht damit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung.

  • Frage 2: -        Der Bebauungsplan setzt kein Baufenster, also kein Baurecht fest, welches
über den Erhalt des Bestandes des Nebengebäudes hinaus geht. Deswegen ist das im Eingabeplan dargestellte Maß der baulichen Nutzung nicht genehmigungsfähig.

  • Frage 3: -        Die geplante Teilunterkeller ist mangels Baurechts nicht genehmigungsfähig.
                       Es ist ausschließlich der Erhalt des Nebengebäudes zulässig.

  • Frage 4: -        Mangels eines im Bebauungsplan festgesetzten Bauraums, ist die Lage  
eines Neubaus, wie in den Plänen dargestellt, nicht genehmigungsfähig. Im Hinblick auf den Naturschutz gelten die Festsetzungen 8.8 und 8.10. Danach sind Grünflächen in ihrer natürlichen Form zu belassen. Das Gelände ist weder durch Aufschüttungen noch durch Abgrabungen zu verändern und in seiner natürlichen Form zu erhalten.

  • Frage 5: -        Die Frage ist zu unbestimmt, da keine konkreten Festsetzungen oder bau-  
rechtlichen Vorschriften zur Abweichung oder Befreiung abgefragt werden. Der Gegenstand der Abweichung oder Befreiung ist unklar.  

Hilfsweise wird klargestellt, dass eine Befreiung vom nicht festgesetzten Baufenster die Grundzüge der Planung berührt, städtebaulich nicht vertretbar ist und keine unbeabsichtigte Härte im Bebauungsplan darstellt. Aufgrund des Grundstückszuschnitts mit seiner geringen Breite, wurde hier von der Festung eines Baurechts abgesehen.

Für die Festsetzungen 8.8 und 8.10 ist ebenfalls ersichtlich, dass eine starke Durchgrünung der ufernahen Bereiche mit dem naturnahen Erhalt der privaten Grünflächen der planerische Wille war und als Festsetzung den verbindlichen Gestaltungswillen des Planers ausdrückt.

Anlagen:
  • Eingabeplan
  • Fragenkatalog
  • Auszug B-Plan

 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 26.10.2020 wird nach § 30 BauGB in alle Fragen nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 26.10.2020 wird nach § 30 BauGB in alle Fragen nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2021 09:31 Uhr