Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 63/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.257/4, Gemarkung Oberalting-Seefeld
  • 3. Bauantrag in der Historie des Bauvorhabens (vgl. Anlage Historie) zum besseren Überblick.

Planungsrechtliche Grundlage:

  • Bebauungsplan Ortsmitte- Teil Nord in Seefeld

Baurechtliche Beurteilung:

  • Zuletzt entstand für den Bauantrag 02/2020 eine Rücknahmefiktion nach Art. 65 Abs.2, S.2 BayBO, weil der Antrag auf Befreiung von Ziffer 3 des Bebauungsplans (Wandhöhe ab der natürlichen Geländeoberfläche zu messen) nicht rechtzeitig nachgereicht wurde.
  • Der Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB bezüglich der Abweichung von der natürlichen Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Wandhöhe im Rahmen der Aufschüttung, die auf der Nordwestseite des Bauvorhabens geplant ist, liegt nunmehr vor. (vgl. Anlage).
  • Hinsichtlich der Begründung wird voll umfänglich auf die juristischen Ausführungen im Antrag auf Befreiung verwiesen.
  • Durch die Aufschüttung wird die Wandhöhe von 6,00 m eingehalten. Die Aufschüttung zwischen 1,15 m und 1,09 m wird zum Nachbargrundstück mit einer Stützwand abgefangen.
  • Nachbarinteressen sind insoweit nicht entscheidend berührt, als dass nach Art. 6 Abs.9 Nr.3 BayBO, Stützmauern mit bis zu 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze abstandsflächenfrei sind. Das Abstandsflächenrecht Art. 6 BayBO dient dem Nachbarschutz.
  • Mit der Aufschüttung können die planerischen Ziele des Bebauungsplans, 6,00 m
Wandhöhe, eingehalten werden.
  • Der Bauantrag in der vorgelegten Fassung ist vorab inhaltlich vom Landratsamt Starnberg als genehmigungsfähig beurteilt worden.

Anlagen:
  • Eingabepläne
  • Historie (Übersicht)
  • Antrag auf Befreiung § 32 Abs.2 BauGB

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Ziffer 3 lit.c) des Bebauungsplans Ortmitte- Teil Nord in Seefeld erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Ziffer 3 lit.c) des Bebauungsplans Ortmitte- Teil Nord in Seefeld erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2021 09:31 Uhr