Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 63/2020
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.257/4, Gemarkung Oberalting-Seefeld
- 3. Bauantrag in der Historie des Bauvorhabens (vgl. Anlage Historie) zum besseren Überblick.
Planungsrechtliche Grundlage:
- Bebauungsplan Ortsmitte- Teil Nord in Seefeld
Baurechtliche Beurteilung:
- Zuletzt entstand für den Bauantrag 02/2020 eine Rücknahmefiktion nach Art. 65 Abs.2, S.2 BayBO, weil der Antrag auf Befreiung von Ziffer 3 des Bebauungsplans (Wandhöhe ab der natürlichen Geländeoberfläche zu messen) nicht rechtzeitig nachgereicht wurde.
Der Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB bezüglich der Abweichung von der natürlichen Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Wandhöhe im Rahmen der Aufschüttung, die auf der Nordwestseite des Bauvorhabens geplant ist, liegt nunmehr vor. (vgl. Anlage).
Hinsichtlich der Begründung wird voll umfänglich auf die juristischen Ausführungen im Antrag auf Befreiung verwiesen.
Durch die Aufschüttung wird die Wandhöhe von 6,00 m eingehalten. Die Aufschüttung zwischen 1,15 m und 1,09 m wird zum Nachbargrundstück mit einer Stützwand abgefangen.
Nachbarinteressen sind insoweit nicht entscheidend berührt, als dass nach Art. 6 Abs.9 Nr.3 BayBO, Stützmauern mit bis zu 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze abstandsflächenfrei sind. Das Abstandsflächenrecht Art. 6 BayBO dient dem Nachbarschutz.
Mit der Aufschüttung können die planerischen Ziele des Bebauungsplans, 6,00 m
Wandhöhe, eingehalten werden.
- Der Bauantrag in der vorgelegten Fassung ist vorab inhaltlich vom Landratsamt Starnberg als genehmigungsfähig beurteilt worden.
Anlagen:
- Eingabepläne
- Historie (Übersicht)
- Antrag auf Befreiung § 32 Abs.2 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Ziffer 3 lit.c) des Bebauungsplans Ortmitte- Teil Nord in Seefeld erteilt.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Ziffer 3 lit.c) des Bebauungsplans Ortmitte- Teil Nord in Seefeld erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.01.2021 09:31 Uhr