Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen; Bauort: Fl.Nr. 156 und 157, Nähe Dorfstraße in Meiling; Bauantrag-Nr. 61/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.156 und 157 Meiling mit Größe zusammen 2.770 m²
  • Behandlung als formlose Bauvoranfrage in der Sitzung 30.06.2020; unter Vorbehalt der Klärung der Einfahrtsituation auf die Dorfstraße, Überprüfung der Möglichkeit der Verringerung der versiegelten Verkehrsflächen und Durchführung einer Bürgerbeteiligung wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB (Baulücke mit ca. 70 m, Beurteilung LRA Starnberg)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von 5 Einfamilienhäusern, jeweils mit Doppelgarage
  • Abmessungen jeweils 11,00 x 8,00 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
  • GR 88 m² je EFH
  • Wandhöhen insgesamt zwischen 5,50 m und 7,04 m
  • Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 32 Grad

Baurechtliche Beurteilung:

  • Frage 1: - Darstellung im Flächennutzungsplan als WA (allgemeines Wohngebiet)
              - umgebende Wohnbebauung vorhanden
              - Erschließung nach Art. 4 BayBO gesichert: Anschluss mittels Privatweges unter
                50 m Länge auf die Dorfstraße baurechtlich gesichert.

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

  • Frage 2: - Die Bezugsmaße des Referenzobjektes Fl.Nr158/2, Dorfstraße 10 b sind
                      eingehalten; Grundfläche 88,17 m², Wandhöhe auf das natürliche Gelände 7,37
                      m und auf das geplante Gelände 6,45 m.

Die Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

  • Frage 3: - Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

  • Frage 4: - Die Grundfläche von 88 m² für das Gebäude zzgl. jeweils einer Terrassenfläche  
                            von 20 m² fügt sich vor dem Referenzobjekt ein (GR 1). Das Referenzobjekt hat            
                            eine Fläche für das Gebäude von 88,17 m² zzgl. einem Balkon von 22,946 m²
                            vom LRA Starnberg genehmigt bekommen.

Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je eine Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.

Sonstiges:

  • Die Verkehrssituation mit der Einfahrt auf die Dorfstraße wurde in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Herrsching geprüft. Die positive verkehrliche Einschätzung der Einfahrtsituation durch das vom Antragsteller beauftragte Ingenieur-Büro wurde bestätigt. (vgl. Aktennotiz in Anlage)
  • Die vom Bauausschuss erwünschte Bürgerbeteiligung in Meiling fand , unter den gegeben Umständen COVID- 19, unter Beteiligung durch Einbeziehung des neu gewählten Ortssprechers Herrn Weiß statt. (vgl. Anschreiben des Architekten)
  • Hinsichtlich der Versieglungssituation durch die erforderliche Verkehrsfläche konnten keine signifikanten Verbesserungen festgestellt werden. Diese Frage wurde vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid gemacht. Sie ist nicht Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB. Eine Regelung zur Verringerung kann nur über eine Regelung mittels Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht werden.
  • Das Nachbargrundstück Dorfstraße Nr.8 weist einen großen Baumbestand an der Grenze zum Baugrundstück auf. Der Abstand der geplanten unterkellerten Wohnhäuser beträgt beim südlichen Baukörper 7,28 m, beim nördlichen Baukörper 1,54 zur Garage und zum unterkellerten Haus 9,04 m. Da die Garage nicht unterkellert ist, sind keine größeren Schäden am Wurzelwerk zu befürchten.

  • In der Sitzung des Bauausschusses vom 24.11.2020 wurde der Antrag auf Vorbescheid zurückgestellt. Die Verwaltung führte in der Folge einen Abstimmungstermin durch.

  • Als Ergebnis des Termins ergab sich, dass weiterhin Diskrepanzen hinsichtlich der Bewertung der Brügerbeteiligung bestehen, aber ein erweitertes Meinungsbild der Meilinger Bevölkerung durch Herrn Weiß eingeholt werden sollte. Dies ist inzwischen geschehen. Ein entsprechendes Schreiben des Ortssprechers vom 07.12.2020 ist in Anlage beigefügt.

Zu einer Reduzierung der fünf Einfamilienhäuser auf vier Baukörper bestand seitens des Antragstellers keine Bereitschaft. Dem Wunsch auf ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens (3-D Visualisierung) wurde Rechnung getragen. Ein 3- D Modell ist in der Präsentation in Anlage zu finden.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Fragenkatalog
  • Anschreiben Antragsteller Bürgerbeteiligung
  • Aktennotiz zur Untersuchung Verkehrssituation
  • Schreiben Herr Weiß vom 07.12.2020
  • Präsentation

Beschlussvorschlag

1.
 Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

2.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

3.
Die einzelnen Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

4.
Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

5.
Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je eine Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.


oder alternativ:

6.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.09.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

7.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf für den Erlass einer Veränderungssperre verbunden mit einem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich der Dorfstraße vorzubereiten und als Beschlussvorschlag in die Sitzung des Gemeinderates am 19.01.2012 einzubringen.

Sitzungsverlauf

Der Erlass einer Veränderungssperre wird diskutiert. Als Folgeproblem wird die zwingend notwendige Festlegung eines städtebaulich begründeten Umgriffs eines aufzustellenden Bebauungsplans genannt.

Insgesamt sollen die kleineren Ortsteile vor einem allzu hohen Siedlungsdruck bewahrt werden.

Die versiegelte Verkehrsfläche bei dem Bauvorhaben wird als negativ angesprochen. Ob eine Verringerung der Fläche bei einer Reduzierung von fünf Baukörpern auf 4 Baukörper erreicht werden kann, durch eine Umplanung auf eine einspurige Zufahrt, wird nicht abschließend geklärt.

Im Hinblick auf die verhältnismäßig kleinen Grundstücksgrößen und damit enge Bebauung wird auch das Argument von günstigem Wohnraum angeführt.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Positionierung der Garagen in einem späteren Bauantrag so verändert werden sollte, dass vor den Garagen jeweils Besucherstellplätze entstehen. Ein Abstand von 6 Metern zur Grundstücksgrenze wird dem Bauwerber dringend empfohlen.


Beschluss:

1.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmung: 0:9

2.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

Abstimmung: 5:4

3.
Die einzelnen Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

Abstimmung: 0:9

4.
Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

Abstimmung: 9:0

5.
Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je eine Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.

Abstimmung: 4:5


Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Positionierung der Garagen in einem späteren Bauantrag so verändert werden sollte, dass vor den Garagen jeweils Besucherstellplätze entstehen. Ein Abstand von 6 Metern zur Grundstücksgrenze wird dem Bauwerber dringend empfohlen.

Datenstand vom 21.01.2021 10:58 Uhr