Antrag auf Vorbescheid zum Dachausbau am bestehenden Gebäude; Bauort: Fl.Nr. 824/1, Aubachweg 7 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 69/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.824/1 mit einer Größe von 1.620 m²
  • Im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
  • Landschaftsschutzgebiet

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von vier Schleppgauben (zwei je Dachseite) mit einer Breite von jeweils 3 m.
  • Einbringung einer Widerkehr als Treppenhauserhöhung im Norden. Dadurch Erhöhung der Wandhöhe auf 8,50 m.
  • Dachsanierung/-dämmung: Variante 1: Erhöhung Dachneigung auf 35 Grad und geringfügige Erhöhung der Wandhöhe.
  •  Dachsanierung/-dämmung: Variante 2: Erhöhung der Wandhöhe um 75 cm mittels Einbringung eines Kniestocks mit Beibehaltung bestehende Dachneigung von 30 Grad

Baurechtliche Beurteilung:

  • Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig.
  • Es fehlt an einer Rechtsgrundlage zur Genehmigung. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs.1 BauBG, z.B. im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs.
  • Das Wohnhaus wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 20.02.1970 auf Rechtsgrundlage § 34 BauGB genehmigt.
  • Im Jahre 2001 wurde bereits eine Anfrage zu Ausbau des Dachgeschosses gestellt. Herr Weigl als damaliger Sachbearbeiter (31.10.2001 Aktennotiz) bekam hierzu die Auskunft vom Landratsamt, dass eine Aufstockung nicht genehmigungsfähig sei, da sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Der Sachverhalt wurde Frau Waltraud Fischer telefonisch mitgeteilt.
  • Eine Änderung in der Sach- und Rechtslage ist seitdem nicht eingetreten.





Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Fragenkatalog
  • Auszug Flächennutzungsplan
  • Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2020 wird gem. § 35 BauBG nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2020 wird gem. § 35 BauBG nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2021 10:58 Uhr