Bauantrag zur Errichtung eines Satteldachs mit Ausbau Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr. 231/68, Roseggerstraße 38 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 72/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.231/68 mit einer Größe von 747 m²


Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 30 BauGB iVm. dem B-Plan „Roseegerstraße“ (1975)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Teilabbruch des bestehenden Walmdachs auf dem westlichen Gebäudeteil.
  • Neubau eines Satteldachs anstelle dessen; hierzu Antrag auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB
  • Dadurch Schaffung von 6 m² Wohnraum in einem Studio, Möglichkeit einer PV- Anlage und Balkon im neu entstehenden Giebel zum Feld hin.
  • Ebenfalls enthalten ein Gästezimmer mit 28,48 m² und einem Dachflächenfenster 1,5 m x 1,5 m

Baurechtliche Beurteilung:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs.2 BauBG liegen nicht vor. Die Festsetzung des Walmdachs als Dachform wurde im Jahre 1975 in der Änderung des Bebauungsplans als planerisches Ziel festgesetzt. Vormals waren nur Bungalows zulässig. Die Festsetzung des Walmdachs erfolgte bewusst. Mit dieser Festsetzung und dem gleichzeitigen Ausschluss von Dachaufbauten, -einschnitten und Dachflächenfenstern über 0,25 m² sollte die Nutzung des Dachgeschosses ausgeschlossen werden. Bei der Festsetzung handelt es sich um einen Grundzug der Planung.
  • Die relativ kleine Änderung eines Teils des Daches führt zu keiner veränderten Beurteilung.
  • Die umgebende Bebauung weist keine Bezugsfälle auf. Bislang bestehen homogen Walmdächer.
  • Das Gästezimmer ist aufgrund Art.45 BayBO nicht genehmigungsfähig. Es besteht keine ausreichende Belichtung und Belüftung. Diese muss 1/8 der Grundfläche betragen. Zudem ist kein zweiter Rettungsweg gegeben. Es bestehen somit auch Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes. Das Dachflächenfenster mit 1,5 m x 1,5 m ist nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan setzt eine Größe von maximal 0,25 m² fest. Auch hierbei handelt es sich um einen Grundzug der Planung.



Anlage:

  • Eingabeplan  

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.11.2020 wird nach § 30 BauBG nicht befürwortet.

2.
Die Verwaltung empfiehlt den Teilbereich des Bebauungsplans „Roseegerstraße“ aus dem Jahr 1975 zu überarbeiten und an die gegenwärtigen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bürger anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt im Jahre 2021 einen entsprechenden Aufstellungs- und Änderungsbeschluss in den Gemeinderat einzubringen. Ziel der Änderung soll eine Anpassung analog den bereits erfolgten Änderungen „Roseggerstraße – Teil 1“ und „Roseggerstraße Teil 2“ sein.

Beschluss

1.
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.11.2020 wird nach § 30 BauBG nicht befürwortet.

Ja:
8
Nein:
1


2.
Die Verwaltung empfiehlt den Teilbereich des Bebauungsplans „Roseegerstraße“ aus dem Jahr 1975 zu überarbeiten und an die gegenwärtigen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bürger anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt im Jahre 2021 einen entsprechenden Aufstellungs- und Änderungsbeschluss in den Gemeinderat einzubringen. Ziel der Änderung soll eine Anpassung analog den bereits erfolgten Änderungen „Roseggerstraße – Teil 1“ und „Roseggerstraße Teil 2“ sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2021 10:58 Uhr