Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Inning a. Ammersee bezüglich der Veranlagung des Grundstücks Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zum Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde Seefeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 9

Sach- und Rechtslage

Nach dem Abschluss der Arbeiten zur erstmaligen Endherstellung des südwestlichen Teils der Wörthseestraße ist die Abrechnung der in diesem Zusammenhang anfallenden Erschließungsbeiträge fällig.  

Das Abrechnungsgebiet für die zu erhebenden Erschließungsbeiträge umfasst dabei nicht nur Grundstücke auf Seefelder Gemeindegebiet, sondern in diesem speziellen Sonderfall auch ein Grundstück auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Inning a. Ammersee. So liegt das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zwar vollständig innerhalb der Gemeinde Inning a. Ammersee, wird aber ausschließlich über die im Gemeindegebiet Seefeld liegende Wörthseestraße erschlossen und ist daher bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge mit einzubeziehen. 

Um den für das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee anfallenden Erschließungsbeitrag auch tatsächlich abrechnen zu können, muss die Aufgabe der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Grundstück von der Gemeinde Inning a. Ammersee auf die Gemeinde Seefeld übertragen werden. Dies ist im Zuge des Abschlusses einer sog. Zweckvereinbarung gemäß KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit) möglich. 

In Abstimmung mit der Gemeinde Inning a. Ammersee sowie dem Landratsamt Starnberg und dem Rechtsberater der Gemeinde Seefeld, Herrn RA Dr. Halter, wurde ein Entwurf einer Zweckvereinbarung erarbeitet, der die Übertragung der Aufgabe der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Bereich des Grundstücks Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee von der Gemeinde Inning a. Ammersee auf die Gemeinde Seefeld regelt (siehe Anlage). Der Entwurf der Zweckvereinbarung wurde vorab auch dem Bayerischen Gemeindetag übersandt mit der Bitte um fachliche Prüfung. In diesem Zusammenhang wurden keine Anregungen oder Bedenken gegen den Entwurf der Zweckvereinbarung geäußert. 

Der Gemeinderat wird um Zustimmung zum Abschluss dieser Zweckvereinbarung gebeten. 

Sofern der Gemeinderat der Gemeinde Inning a. Ammersee dieser Zweckvereinbarung ebenfalls zustimmt, kann diese anschließend dem Landratsamt Starnberg zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach erfolgter Genehmigung wird die Zweckvereinbarung gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG im Amtsblatt des Landkreises Starnberg amtlich bekanntgemacht und damit rechtswirksam.

Sollte die Zweckvereinbarung nicht rechtzeitig rechtswirksam abgeschlossen werden, kann mangels Ermächtigungsgrundlage eine Abrechnung des anfallenden Erschließungsbeitrags für das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee nicht erfolgen. In diesem Falle müsste voraussichtlich die Gemeinde Seefeld den entsprechenden Kostenanteil für das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee tragen. Eine Umlegung auf die restlichen Erschließungsbeitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet ist nicht möglich.   

Sitzungsverlauf

1. Bgm. Kögel übergibt die Leitung der Sitzung an den 2.Bgm. Zimmermann, da er möglicherweise persönlich betroffen sein könnte.

2. Bgm. Zimmermann und die Verwaltung erläutern kurz den Sinn und die Notwendigkeit der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Inning.

Beschluss

1.         Der Gemeinderat stimmt der Zweckvereinbarung einschließlich der Anlagen 1 und 2 zwischen der Gemeinde Seefeld und der Gemeinde Inning a. Ammersee bezüglich der Veranlagung des Grundstückes Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zum Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde Seefeld zu. Diese Zweckvereinbarung inkl. der Anlagen 1 und 2 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Zweckvereinbarung dem Landratsamt Starnberg zur Genehmigung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne 1.Bgm Kögel wg. Art. 49 GO)

Datenstand vom 17.10.2022 10:31 Uhr