Einführung einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (Kostenerstattungssatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses, 07.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses 07.12.2021 ö Vorberatung 5

Sach- und Rechtslage

Eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung der Umsetzung von Ausgleichsflächen wäre die Einführung einer Kostenerstattungssatzung (nach §§ 135 a – c BauGB).

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des hohen Nachverdichtung ist es teilweise nicht möglich und teilweise nicht sinnvoll, dass die Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes umgesetzt werden. Manche Eigentümer könnten u.U. auch nicht in der Lage sein, geeignete Flächen an anderer Stelle nachzuweisen. Damit aber die Umwelt und auch der Eigentümer selbst nicht unter diesen Umstand leidet, kann die Gemeinde die eine Kostenerstattungssatzung erlassen. 

Ziel der Satzung:
  • die Gemeinde stellt die Flächen für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage und Pflege) zur Verfügung und stellt diese ggf. her
  • die Kosten für den Aufwand der Maßnahme einschließlich der Bereitstellung der Flächen kann dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden
  • als mögliche Ausgleichsflächen kann auch das Ökokonto herangezogen werden

Welche Voraussetzungen müssen für die Erhebung erfüllt sein?
Das gesamte Umweltrecht ist vom Grundgedanken des sogenannten Verursacherprinzips durchzogen. Das heißt, dass diejenigen zum Ersatz verpflichtet sind, auf deren Grundstücken, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, in Umweltgüter eingegriffen wird. Im Vordergrund steht die Wiedergutmachung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die Kommune im Bebauungsplan festgesetzt und den Eingriffsgrundstücken zugeordnet. Sie führt diese Maßnahmen aus - außer es handelt sich um Maßnahmen auf den Baugrundstücken selbst - und erhebt dafür einen Kostenerstattungsbetrag.

Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Der erstattungsfähige Aufwand umfasst im Wesentlichen die Kosten für
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.


Wie werden die erstattungsfähigen Kosten verteilt?
Grundsätzlich werden die ermittelten erstattungsfähigen Kosten auf die zugeordneten Grundstücke entsprechend ihrer ansatzfähigen Grundfläche verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Das Ergebnis ist die "ansatzfähige" Grundfläche. Alternativ wird die überbaubare und versiegelbare Fläche zugrunde gelegt, sofern keine Grundflächenzahl festgesetzt ist.

Von wem wird der Kostenerstattungsbetrag gefordert?
Erstattungspflichtig ist in der Regel derjenige, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme Vorhabenträger, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter des zugeordneten Grundstücks ist. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) werden daher nicht berücksichtigt.

Wo schon vorhanden?
Die Stadt Nürnberg, die Gemeinde Dittelbrunn und weitere Gemeinden/Städte haben eine solche Satzung. 
Nach Rücksprache mit der Gemeinde Dittelbrunn (vergleichbare Größe mit der Gemeinde Seefeld) wird die Satzung positiv aufgenommen und ist ein Gewinn für die nicht so Finanzstarke Gemeinde. Hier wurden schon einige Bescheide auf Grundlage dieser Satzung erlassen.

Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Energieausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB (Kostenerstattungssatzung).
Ergebnis: 6 : 0 
Ein Mitglied war abwesend

Sitzungsverlauf

Herr Gentz findet das Instrument gut, da die Kosten am Verursacher direkt zugeordnet werden. Zudem werden die Ausgleichsflächen zentraler und nicht mehr so kleinteilig.

Die Anwendung der Satzung (Kostenübertragung) ist grundsätzlich dann anwendbar, wenn der Bebauungsplan Ausgleichsflächen vorsieht, diese aber nicht im Baugebiet festgesetzt werden soll und die Eigentümer keine anderen Flächen zu Verfügung stehen haben.

Es sollte überlegt werden, die Flächen im Umfeld des Aubachs zu erwerben, damit die Renaturierung vorangetrieben werden kann.

Beschluss

Der Umwelt- und Energieausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB (Kostenerstattungssatzung).
Ergebnis: 6 : 0 
Ein Mitglied war abwesend

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2022 12:06 Uhr