Widmung von Flurstücken zur Ortsstraße Meilinger Weg, Gemarkung Oberalting


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.02.2021 ö 9

Sach- und Rechtslage

Die bestehende Ortsstraße „Meilinger Weg“ Flur-Nr. 438/5, Gem. Oberalting wurde bereits gewidmet. 
Im Jahr 2020 wurde der restliche Meilinger Weg ausgebaut und steht nun dem öffentlichen Straßenverkehr zur Verfügung. Diese Flurstücke mit den Fl.-Nr. 427/24, 427/33, 427/44, 427/45 und 427/46, Gem. Oberalting, sollen nun zur Ortsstraße „Meilinger Weg“ hinzu gewidmet werden.




Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für die, als Ortsstraße zu widmenden, o.g. Flächen gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegflächen sind als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.

Vorliegend schlägt die Verwaltung deshalb vor, die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 427/24, 427/33, 427/44, 427/45 und 427/46, Gem. Oberalting als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr zu widmen. 

Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 9 BayStrWG) erwächst.

Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

Durch die Widmung wird die Straße für die Allgemeinheit freigegeben.

Sitzungsverlauf

Erster Bürgermeister Kögel weist bzgl. der folgenden 3 Tagesordnungspunkten auf die Verpflichtung und Gleichbehandlung aller Einwohner in Seefeld hin. Die Beschlüsse zur Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen wurden alle im Vorfeld vom Gremium gefasst.

Der Fußweg zwischen Meilinger Weg und Mühlbachstraße ist nicht Bestandteil der Widmung, da es sich hierbei um einen Fußweg und nicht um eine Ortsstraße handelt. Der Weg soll im Laufe des Jahres hergerichtet werden; dies stellt keine Erschließungsmaßnahme dar.
Die Ablehnung der Widmung hätte zur Konsequenz, dass die Gemeinde keine Erschließungsbeiträge einnehmen könnte. Die Widmung konnte nicht zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden, da zunächst der Grunderwerb durchgeführt werden musste.

Beschluss

Die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 427/24, 427/33, 427/44, 427/45 und 427/46, Gem. Oberalting, werden durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 09.02.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
(ohne GR Wastian wg. Art. 49 GO)

Datenstand vom 17.10.2022 10:33 Uhr