2. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"; Abwägungs- und erneuter Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.04.2021 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat am 02.06.2020 die Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die planungsrechtliche Sicherung des für das Seefelder Nahwärmenetz im Bauraum 3 vorgesehenen Heizwerks inkl. der dazugehörigen technischen Anlagen. Eine Anpassung ist erforderlich, da die aktuellen Planungen des Heizwerks mit einigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes kollidieren und eine anderweitige, bebauungsplankonforme Ausführung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan weitere Unstimmigkeiten zwischen genehmigtem Bestand und derzeitigen Festsetzungen festgestellt, die im Zuge der Bebauungsplanänderung bereinigt werden sollen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 15.09.2020 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 02.11.2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.09.2020 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 02.11.2020 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Aufgrund erforderlicher Änderungen des Bebauungsplanentwurfes ist der Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und es sind erneut die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen. 

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegungsdauer sowie die Frist für Stellungnahmen verkürzt werden kann. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. 

Die geänderten bzw. ergänzten Teile im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 20.04.2021 sind entsprechend farblich markiert.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung erläutert die im Rahmen der Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Hinweise sowie die sich daraus ergebenden Änderungen im Bebauungsplanentwurf. 

In Bezug auf die Festlegung der maximalen Kaminhöhe für das Heizwerk gibt es zwei Optionen. So kann die maximale Höhe des Kamins abhängig von der Leistung der Anlage entweder mit 12,0 m (Leistung bis 1 MW, entspricht dem aktuellen Bestand) oder 18,0 m (Leistung bis 3 MW) festgesetzt werden. Eine Höhe dazwischen, z.B. 15,0 m, ist nicht möglich. Das Gremium spricht sich einstimmig für eine Festsetzung von max. 18,0 m aus, um einen zukünftigen Ausbau der Anlage ermöglichen zu können.

Die Anfrage aus dem Gremium nach der derzeitigen Auslastung der Anlage und technischen Details beantwortet GR Schlecht.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 20.04.2021). Die Abwägung vom 20.04.2021 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 20.04.2021, bestehend aus Satzung und Begründung.

4.        Aufgrund der unter 1. beschlossenen Änderungen ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen und mit verkürzter Auslegungsdauer durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
ohne GR Schlecht, Art. 49 GO

Datenstand vom 17.10.2022 10:37 Uhr