1. Änderung des Bebauungsplanes "Spitzstraße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.05.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

“Vorher Top 9“

Der Gemeinderat hat am 02.03.2021 die Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen. 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Ergänzung einer Festsetzung zur begrenzten Zulässigkeit von Sichtschutzwänden zwischen den Terrassen der Doppel- und Reihenhausgrundstücke. Damit soll einerseits den Anwohnern ein besserer Schutz der Privatsphäre ermöglicht, andererseits die offene Bauweise und der offene bauliche Charakter des Wohngebietes weiterhin bewahrt werden.

Der Bebauungsplanentwurf wird in heutiger Sitzung vorgestellt. Nach Billigung des Entwurfes kann die öffentliche Auslegung sowie die Behördenbeteiligung vorgenommen werden.  

Sitzungsverlauf

Der Bebauungsplanentwurf wird von der Verwaltung vorgestellt. Im Gremium wird über eine mögliche Anpassung der Maße der Sichtschutzwände diskutiert, letztlich wird aber der Vorschlag der Verwaltung mehrheitlich angenommen. Hinsichtlich der Frage der Aufnahme einer Festsetzung zur Beschränkung auf bestimmte Materialien erläutert die Verwaltung, dass aufgrund der bereits vorhandenen Sichtschutzwände unterschiedlichster Art eine Festsetzung schwierig ist (hierbei müssten alle zulässigen Materialien abschließend aufgezählt werden) und daher nicht empfohlen wird.

Beschluss 1

1.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ in der Fassung vom 18.05.2021, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

Beschluss 2

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Datenstand vom 17.10.2022 10:40 Uhr