Bebauungsplan "Meiling-Süd"; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö 2

Sach- und Rechtslage

Bei der Gemeinde Seefeld ging am 29.05.2020 eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen auf den Grundstücken Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling ein. Sie wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 30.06.2020 behandelt. 
Die Baugrundstücke wurden bauplanungsrechtlich als Innenbereich nach § 34 BauGB angesehen. 
Der Bauausschuss regte im Sitzungsverlauf die Untersuchung der Sichtdreiecke in der Dorfstraße an. Die Durchführung einer Bürgerbeteiligung wurde als wünschenswert erachtet. Die Verwaltung wurde schließlich beauftragt, eine Verringerung der versiegelten Verkehrsflächen und der Anzahl der Einfamilienhäuser von fünf auf vier zu prüfen. 
Die Überprüfung der Sichtdreiecke fand in einem gemeinsamen Ortstermin am 11.08.2020 mit der Polizeiinspektion Herrsching statt. Das Vorhandensein der Sichtdreiecke mit Sichtweite von je 30m wurde bejaht. 
Die gewünschte Bürgerbeteiligung wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Ortssprecher für Meiling, Herrn Weiß, seitens der Antragsteller angegangen. 

Folgend ging bei der Gemeinde Seefeld am 27.10.2020 erneut ein Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen auf den Grundstücken FIur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling ein.
In der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 15.12.2020 wurde der Antrag behandelt. Bauplanungsrechtlich wurde das Bauvorhaben wiederum nach § 34 BauGB beurteilt. Der Antrag auf Vorbescheid wurde hinsichtlich der Wohnbebauung als Art der baulichen Nutzung befürwortetet, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung jedoch abgelehnt. 

Am 23.12.2020 wurde der Antrag auf Vorbescheid an das Landratsamt Starnberg als Untere Bauaufsichtsbehörde weitergereicht. Im Zuge der Prüfung des Vorbescheides entschied das Landratsamt Starnberg, dass es sich bei den Flächen der Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling um Außenbereichsflächen gemäß § 35 BauGB handle. Die beantragte Wohnnutzung wurde daher als nicht genehmigungsfähig beurteilt und folglich ein negativer Bescheid erlassen.  

Von den Eigentümern und Antragstellern wurde daraufhin eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht, der derzeit noch geprüft wird. Nach aktuellem Kenntnisstand ist jedoch davon auszugehen, dass die Außenbereichsbeurteilung des Landratsamtes nicht haltbar sein wird. 

Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Gemeindeverwaltung das Bauvorhaben auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nochmals geprüft. 
Demzufolge ist hinsichtlich des grundsätzlichen Vorhabens einer Nachverdichtung im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling und der beantragten Art der baulichen Nutzung (Wohnbebauung) aus städtebaulicher Sicht nichts einzuwenden. Bezüglich des gewünschten Maßes der baulichen Nutzung (stark verdichtete Bebauung mit fünf Einfamilienhäusern) ist jedoch anzumerken, dass dies zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen im Bereich von Meiling führen könnte. Aufgrund dessen hat auch bereits der Bauausschuss in seiner Sitzung am 15.12.2020 das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht befürwortet.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine ortsteilverträgliche Einbindung des Vorhabens in die dörfliche Umgebung gewährleisten zu können, wird daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling empfohlen. Durch die Überplanung der Grundstücke soll zugleich ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse der Eigentümer und den städtebaulichen Interessen der Gemeinde geschaffen werden.

Sitzungsverlauf

 Nach kurzer Diskussion im öffentlichen Teil, wird deren Ergebnis festgehalten, dass 
  • die Interessen der Meilinger soweit als möglich berücksichtigt werden sollen
  • es richtig ist, die Planungsinteressen der Gemeinde festzusetzen
  • über eine Ortsabrundung nachgedacht werden soll

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157, jeweils Gemarkung Meiling, den Bebauungsplan „Meiling-Süd“ aufzustellen. 

2.        Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 10:53 Uhr