Widmung der Flur-Nr. 468/17, Gem. Hechendorf und diverse Umstufungen nach Art. 7 BayStrWG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

1. Widmung des Flurstücks 468/17, Gem. Hechendorf zur Ortsstraße „Wörthseestraße“, Gemarkung Hechendorf

Im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans zur Wörthseestraße 41 wurde ein Flurstück, welches für die Allgemeinheit zugänglich ist, bisher nicht gewidmet.
Das Flurstück 468/17, Gem. Hechendorf, ist ein Teil der Gehwegfläche entlang der Wörthseestraße. Für die Genehmigungserteilung eines Bauantrages ist eine konkrete Widmung dieser Fläche relevant.

Anfangspunkt: Südwestliche Grenze zur Flurnummer 470/55, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 470/53, Gemarkung Hechendorf
Länge: 54,00 Meter
Flurnummer: 468/17 Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine











Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für die als Ortsstraße zu widmenden, o.g. Flächen gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegflächen sind als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, das Flurstück mit der Fl.-Nr. 468/17, Gem. Hechendorf, als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr zu widmen. 
Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 9 BayStrWG) erwächst.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

2. Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zur Ortsstraße:

Die Gemeindeverbindungsstraße „Wörthseestraße“ Flur-Nr. 468/0, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Durch Aufstellen von Ortsschildern ist es notwendig, dass der Teilbereich ab der Einmündung zur Wörthseestraße 1 bis zur Einmündung Wörthseestraße 55 in Hechendorf zur Ortsstraße herabgestuft wird.

Anfangspunkt: An der Einmündung zur Wörthseestraße 1
Endpunkt: An der Einmündung zur Wörthseestraße 55
Länge: 1.000 Meter
Flurnummer: Teilbereich der Flurnummer 468/0, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine



Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Teilfläche der Fl.-Nr. 468/0, Gemarkung Hechendorf als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

3. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Die Ortsstraße „Wörthseestraße“ Flur-Nr. 470/42, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 260 (gesperrt für Kraftfahrzeuge) und Zusatzzeichen „Anlieger frei“ wurde die Straße für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.

Anfangspunkt: Südlicher Abzweig von der bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße „Wörthseestraße“
Endpunkt: Nördliche Einmündung zur bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße „Wörthseestraße“
Länge: 462 Meter
Flurnummer: 470/42, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: gesperrt für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei













Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Fl.-Nr. 470/42, Gemarkung Hechendorf zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

4. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Die Ortsstraße „Wörthseestraße“ Flur-Nr. 470/22, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 260 (gesperrt für Kraftfahrzeuge) und Zusatzzeichen „Anlieger frei“ wurde die Straße für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.
Anfangspunkt: Südlicher Abzweig von der bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (neu: Ortsstraße) „Wörthseestraße“ auf Höhe Wörthseestraße 1
Endpunkt: Nördliche Einmündung zur bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (neu: Ortsstraße) „Wörthseestraße“ auf Höhe Wörthseestraße 17a
Länge: 234 Meter
Flurnummer: 470/22, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: gesperrt für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei














Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Fl.-Nr. 470/22, Gemarkung Hechendorf zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

5. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Teilbereiche der Ortsstraßen „Ulrich-Haid-Straße“ Flur-Nr. 272/1, Gem. Oberalting und „Anton-Ettmayr-Straße“ Flur-Nr. 241/2, Gem. Oberalting sollen als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen werden. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 325.1 und 325. 2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) wird die Straße in ihrer Funktion eingeschränkt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.

Anfangspunkt: Westliches Ende der Flurnummer 272/1 nach den Parkplätzen
Endpunkt: Östlich der Flurnummer 241/2 am Ende des Grundstücks Fl.-Nr. 269 Gem. Oberalting
Länge: 53 Meter
Flurnummer: Teilbereiche der Flurnummern 272/1 und 241/2, Gem. Oberalting
Widmungsbeschränkung: Fußgängerbereich














Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, Teilbereiche der Flurnummern 272/1 und 241/2, Gemarkung Oberalting zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

6. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Die Ortsstraße „Am Höhenrücken“ Flur-Nr. 402, Gem. Hechendorf ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 325.1 und 325. 2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) wird die Straße in ihrer Funktion eingeschränkt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.

Anfangspunkt: Südliche Einmündung zur Gemeindeverbindungsstraße „Am Oberfeld“
Endpunkt: Nördliche Einmündung zur Gemeindeverbindungsstraße „Am Oberfeld“
Länge: 280,00 Meter
Flurnummer: 402, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: Fußgängerbereich














Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Flurnummer 402, Gemarkung Hechendorf, zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

7. Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zur Ortsstraße:

Die Gemeindeverbindungsstraßen „Oberfeld“ Flur-Nrn. 293/2 und 214/5, Gem. Hechendorf und „“Am Oberfeld“, Flur-Nr. 363/1, Gem. Hechendorf wurden bereits gewidmet. 
Diese Gemeindeverbindungsstraßen sind zu Ortsstraßen abzustufen, da um sie herum mittlerweile Baugebiete ausgewiesen worden sind. 

Anfangspunkt: Südwestliche Grenze zur Flurnummer 248/3, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nördliche Grenze zur Flurnummer 214/5, Gemarkung Hechendorf
Länge: 203,00 Meter
Flurnummer: 293/2, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine


















Anfangspunkt: Südliche Grenze zur Flurnummer 293/2, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nördliche Grenze zur Flurnummer 363/1, Gemarkung Hechendorf
Länge: 175,00 Meter
Flurnummer: 214/5, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine













Anfangspunkt: Südliche Grenze zur Flurnummer 214/5, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 386/2, Gemarkung Hechendorf
Länge: 1,70 Meter
Flurnummer: 363/1, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine









Anfangspunkt: Südliche Grenze zur Flurnummer 386/2, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 577/0, Gemarkung Hechendorf
Länge: 667,00 Meter
Flurnummer: 363/1, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine

















Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Teilfläche der Fl.-Nr. 293/2 und die Fl.-Nrn. 214/5 und 363/1, Gemarkung Hechendorf als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.





8. Widmung des Flurstücks 386/2, Gem. Hechendorf zur Ortsstraße „Am Oberfeld“, Gemarkung Hechendorf

Die bereits ausgebaute Ortsstraße „Am Oberfeld“ Flur-Nr. 363/1, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Das Flurstück 386/2, Gem. Hechendorf, wurde bisher noch nicht dazu gewidmet.

Anfangspunkt: Südwestliche Grenze zur Flurnummer 363/1, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 363/1, Gemarkung Hechendorf
Länge: 60,00 Meter
Flurnummer: 386/2, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine












Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für die als Ortsstraße zu widmenden, o.g. Flächen gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegflächen sind als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, das Flurstück mit der Fl.-Nr. 386/2, Gem. Hechendorf, als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr zu widmen. 
Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 9 BayStrWG) erwächst.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.




9. Kürzen der Widmungsbeschränkung von „Geh- und Radweg“ zu „Gehweg + Fahrrad frei“ betreffend die Flurnummer 551/0, Gemarkung Hechendorf

Der bisherige Geh- und Radweg entlang „In der Au“ soll ein reiner Gehweg werden mit der Möglichkeit das Fahrräder diesen Weg benutzen dürfen, allerdings mit vollster Rücksicht auf die Fußgänger. Ein Benutzungszwang für Fahrräder wird aufgehoben.

Anfangspunkt: östliche Grenze zur Fl.Nr. 550/32 (In der Au) zw. Fl.Nr. 77/2 und 363/1
Endpunkt: westliche Grenze zur Fl.Nr. 577 (Inninger Str) zw. Fl.Nr. 550/29 und Inninger Str.
Länge: 270,00 Meter
Flurnummer: 551/0 Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: Gehweg, Fahrrad frei















Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. 
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, bei der Flurnummer 551/0, Gemarkung Hechendorf, die Widmungsbeschränkung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG zu kürzen. 
Die Änderung der Widmungsbeschränkung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

Beschluss

Zu 1:
Das Flurstück mit Flurnummer 468/17, Gem. Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Zu 2:
Der Teilbereich des Flurstücks 468/0, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 3:
Das Flurstück 470/42, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 4:
Das Flurstück 470/22, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 5:
Die Teilbereiche der Flurnummern 272/1 und 241/2, Gemarkung Oberalting werden durch Beschluss des Gemeindesrates vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft. 

Zu 6:
Die Flurnummer 402, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeindesrates vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 7:
Der Teilbereich des Flurstücks 293/2, Gemarkung Hechendorf sowie die Flurnummern 214/5 und 363/1, Gemarkung Hechendorf, werden durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 8:
Das Flurstück mit Flurnummer 386/2, Gem. Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Zu 9:
Die Widmungsbeschränkung des Flurstücks Nr. 551/0, Gem. Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 im Sinne Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG von „Geh- und Radweg“ zu „Gehweg + Fahrrad frei“ gekürzt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 10:53 Uhr