Bauantrag zur Errichtung von drei Gauben,eines Balkons und energetischer Dachsanierung; Bauort: Fl.Nr.206, An der Breite 14 in Seefeld; Bauantrag-Nr.11/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.04.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.206, Gemarkung Oberalting-Seefeld
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (Altbestand aus dem Jahr 1968)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem B-Plan Ortsmitte Teil Süd-Ost (aus dem Jahr 1999)


Beschreibung des Bauvorhabens:

- Einbau von 2 Gauben straßenseitig und 1 Gaube gartenseitig, Breite je 3,00 m,
   Ansichtsfläche je 4,80 m²
- Dachgeschoss wird nicht zum Vollgeschoss
- energetische Dämmung des Dachs

Baurechtliche Beurteilung:

- Gauben sind nach dem B-Plan ab 30 Grad Dachneigung als verblechte Gauben, mit je 1,50 m Breite und auch als Doppelgaube ohne Zwischenraum (Breite 3,00 m) zulässig.
- es ergibt sich im Hinblick auf die Abstandsflächen das Problem, das Gebäude und die geplanten beiden Gauben straßenseitig, über die Straßenmitte hinaus, Abstandsflächen erfordern. Die begründet sich zum einen damit, dass beim Bau des Hauses 1968 keine Abstandsflächen nach heutigen Maßstäben erforderlich waren. Zum anderen die Gauben nicht mehr untergeordnet im Sinne des Abstandsflächenrechts sind. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist für solche Fälle die Möglichkeit zur Erteilung weitreichender Abweichungen nach Art.63 BayBO vorgesehen, um beim Umbau von Altbeständen nicht eine Verschlechterung der Situation mit dem neuen Abstandsflächenrecht seit Februar 2021 zu haben. Die Wohnraumschaffung soll gefördert werden.

Anlagen:

- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 04.12.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zur Abweichung nach Art.63 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen erteilt, soweit die Satzung der Gemeinde Seefeld zum abweichenden Maß der Abstandsflächentiefe betroffen ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 04.12.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zur Abweichung nach Art.63 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen erteilt, soweit die Satzung der Gemeinde Seefeld zum abweichenden Maß der Abstandsflächentiefe betroffen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2021 11:23 Uhr