Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.145/1, Seeleite 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 12/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.04.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.145/1, Hechendorf
       - derzeit bebaut mit einem Flachdachbungalow

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Seestraße II

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abriss des EG, Keller bleibt bestehen
       - Neubau EG und DG
       - Wandhöhe max. 4,75 m, Satteldach mit neuer Dachneigung 30 Grad, Quergiebel durch
       L-Grundriss vorgegeben
       - zusätzliche Einzel- oder Doppelgarage außerhalb des dafür vorgesehenen Bauraums

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

- der Antrag auf Vorbescheid fragt in den Fragen 1,2 und 4 die Möglichkeit einer Befreiung nach Art. 31 Abs.2 BauGB von den Festsetzungen des B-Plans Seestraße II ab, hinsichtlich:

- Befreiung von der Festsetzung 5 d) Wandhöhe: anstelle 3,50 m neu 4,75 m
- Befreiung von der Festsetzung 5h) Dachneigung: anstelle 16-23 Grad neu 30 Grad
- Befreiung von der Festsetzung 6a), anstelle dass Garagen nur in den hierfür bezeichneten Flächen errichtet werden dürfen, auch die Errichtung außerhalb der gekennzeichneten Flächen zulässig ist.

- die Verwaltung empfiehlt nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauleitplanung die Befreiungen zu befürworten. Hintergrund ist, dass drei verschieden Bezugsfälle in der unmittelbaren Nachbarschaft vorliegen, bei denen eine Aufstockung der Bungalows mittels Satteldaches vorgenommen wurde. Es handelt sich um die Anwesen Seeleite 3 und 6 sowie Seestraße 84. Bei unübersichtlicher Genehmigungslage durch das Landratsamt Starnberg kann festgehalten werden, dass Befreiungen für die Wandhöhe zwischen 3,80 m und 5,58 m erteilte wurden. Hinsichtlich der Dachneigung wurde eine Befreiung bis 29 Grad erteilt. Dem Befreiungsantrag für die Garagen kann in beiden Fällen entsprochen werden, weil nachbarrechtliche Interessen nicht tangiert werden.


-in Frage 3 zum Vorbescheid wird die Möglichkeit eines Quergiebels bedingt durch die L-Grundrissform des Baukörpers abgefragt.

- Hierzu trifft der B-Plan keine Festsetzung. Daher ist im Umkehrschluss die Dachgestaltung in L- Form zulässig.

Anlagen:

- Lageplan
- Eingabeplan
- Beiblatt mit Fragen zum Antrag auf Vorbescheid
- Foto

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom18.02.2021 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen  wird auch zu den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung 5d) bis zu einer Wandhöhe von 4,75 m, Festsetzung 5h) bis zu einer Dachneigung von 30 Grad und Festsetzung 6a) hinsichtlich einer weiteren Einzelgarage im Norden des Grundstücks oder alternativ einer Doppelgarage im südlichen Grundstücksteil erteilt.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom18.02.2021 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen  wird auch zu den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung 5d) bis zu einer Wandhöhe von 4,75 m, Festsetzung 5h) bis zu einer Dachneigung von 30 Grad und Festsetzung 6a) hinsichtlich einer weiteren Einzelgarage im Norden des Grundstücks oder alternativ einer Doppelgarage im südlichen Grundstücksteil erteilt.


Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, bei der Anordnung der Garagen im Rahmen des zeitlich nachfolgenden Bauantrags zu berücksichtigen, dass ein Stauraum von 5,00 m – 6,00 m zwischen den Garagen und der Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2021 11:23 Uhr