Bauantrag zur Anhebung des Kniestocks und energetischer Dachsanierung eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nr.124 und 124/1 , Sestraße 51 und 52 in Hechendorf; Bauanträge-Nr.13/2021 und 14/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.04.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.124 und 124/1 Hechendorf
       - Bestand: Doppelhaus

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem B-Plan Seestraße II

Beschreibung des beider Bauvorhaben:

- energetische Sanierung des Dachs (Dämmung Kaltdachaus den 1970er Jahren)  
verbunden mit Einbringung eines Kniestocks von 0,30 m und Anhebung der Dachneigung auf 33 Grad.
- dadurch Umwandlung des bisherigen Kaltspeichers in einen „Kellerersatzraum“ als Lagerraum. Der entstehende Raum hat keine Aufenthaltsraumqualität.
- Einbau einer Treppe vom EG dann ins DG.
- das DG ist kein VG.

Baurechtliche Beurteilung:

       - die konkret geplante bauliche Veränderung im DG und mit dem Neubau Treppe entspricht
den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insbesondere wird die Wandhöhe von 6,00 m bei zwei Vollgeschossen und die Dachneigung von max. 33 Grad sind eingehalten.
- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB ist dennoch erforderlich, weil der Bebauungsplan eine höchstzulässige GR von 80 m² und eine GF von 160 m² je Doppelhaushälfte festsetzt. Das Doppelhaus bestand allerdings schon vor Aufstellung des Bebauungsplans Seestraße II. Die vorhandene GR je Haushälfte betrug damals 81,74 m² und die GF 163,48 m² je Haushälfte. Diese Abweichung wurde im Rahmen der Aufstellung des B-Plans leider nicht korrekt berücksichtigt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg ist diese Abweichung im Rahmen des vorliegenden Bauantrags mit zur Genehmigung zu beantragen. Da es sich um geringfügige Abweichungen handelt und die Nichtberücksichtigung bei Aufstellung des B-Plans eine unbeabsichtigte Härte darstellt, kann eine Befreiung über § 31 Abs.2 BauGB in Aussicht gestellt werden.

Anlagen:

- Lageplan
-Eingabepläne

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag 13/2021 in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 3 c) und d) des Bebauungsplans Seestraße II im Hinblick auf die Überschreitung der GR um 1,74 m² (auf 81,74 m²) und der GF um 3,48 m² (auf 163,48 m²)  erteilt.


2.
Der Bauantrag 14/2021 in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 3 c) und d) des Bebauungsplans Seestraße II im Hinblick auf die Überschreitung der GR um 1,74 m² (auf 81,74 m²) und der GF um 3,48 m² (auf 163,48 m²)  erteilt.

Beschluss

1.
Der Bauantrag 13/2021 in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 3 c) und d) des Bebauungsplans Seestraße II im Hinblick auf die Überschreitung der GR um 1,74 m² (auf 81,74 m²) und der GF um 3,48 m² (auf 163,48 m²)  erteilt.

Abstimmung: 9:0

2.
Der Bauantrag 14/2021 in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 3 c) und d) des Bebauungsplans Seestraße II im Hinblick auf die Überschreitung der GR um 1,74 m² (auf 81,74 m²) und der GF um 3,48 m² (auf 163,48 m²)  erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2021 11:23 Uhr