Antrag auf Vorbescheid zum Dachausbau an einem bestehenden Gebäude; Bauort: Fl.Nr 824/1, Aubachweg 7 in Hechendorf; Bauantrag 69/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.04.2021 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 15.12.2020 behandelt (vgl. Beschlussvorlage in Anlage). Aufgrund einer Außenbereichsbeurteilung des Landratsamtes Starnberg aus dem Jahre 2001 wurde in der Sitzung am 15.12.2020 des gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt.

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 16.03.2021 (vgl. Anlage) wurde die Gemeinde angeschrieben und um Zustimmung zum Antrag auf Vorbescheid gebeten.

Grundlage des Schreibens ist ein neuerlich durchgeführter Ortstermin des Landratsamtes Starnberg vom 05.02.2021 wurde in Abkehr zu der vorherigen Beurteilung festgestellt, „ dass es sich bei dem  gegenständlichen Grundstück noch um eine Innenbereichslage handelt und die Bauplanungsrechtliche Grundlage daher § 34 BauGB ist.“

Hinsichtlich des „Einfügens“ nach § 34 BauGB in die bestehende Umgebungsbebauung wurde vom Landratsamt das Grundstück Fl.Nr.825, Aubachweg 5 und 5a als Referenzobjekt bestimmt. Dort wurde vor allem eine Wandhöhe von 6,50 m festgestellt.

Daher fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Errichtung von 4 Schleppgauben (Breite jeweils 3 m) mit einer Erhöhung des Kniestocks um 0,75 m und einer Dachneigung von 30 Grad (Variante II) ein. Die Erstellung einer Wiederkehr auf der Nordseite mit einer Wandhöhe von 8,50 m als Treppenhaus hingegen nicht.

Hinsichtlich der Errichtung von 4 Schleppgauben mit  einer Erhöhung der Dachneigung auf 35 Grad (Variante I), mit Erstellung einer Wiederkehr auf der Nordseite mit einer Wandhöhe von 8,50 m als Treppenhaus vertritt das Landratsamt die Ansicht, dass sich eine eigenständige Wandhöhe bei den Gauben entwickle und das Gebäude eine dreigeschossige Wirkung erhalte. Damit füge sich ein so gestaltetes Bauvorhaben nicht ein.

Anlagen:

- Lageplan
- Eingabepläne (Varianten I+II)
- Fragenkatalog
- Schreiben des Landratsamts vom 16.03.2021

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2020 wird nach § 34 BauGB in folgenden Fragen befürwortet:

1.
Die Fragen 1 und 4 werden hinsichtlich der Errichtung von 4 Schleppgauben (Breite jeweils 3 m) mit einer Erhöhung des Kniestocks um 0,75 m (Wandhöhe max. 6,56 m) und einer Dachneigung von 30 Grad (Variante II)   befürwortet. Die Erstellung einer Wiederkehr auf der Nordseite mit einer Wandhöhe von 8,50 m als Treppenhaus hingegen wird nicht befürwortet.

2.
Die Frage 1. (Variante I) – 4 Schleppgauben mit 35 Grad Dachneigung, Frage 2. - Erhöhung des Treppenhauses mittels Wiederkehr auf ca. 8,50 m, Frage 3. – Erhöhung der Dachneigung auf 35 Grad werden nicht befürwortet.





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Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2020 wird nach § 34 BauGB in folgenden Fragen befürwortet:

1.
Die Fragen 1 und 4 werden hinsichtlich der Errichtung von 4 Schleppgauben (Breite jeweils 3 m) mit einer Erhöhung des Kniestocks um 0,75 m (Wandhöhe max. 6,56 m) und einer Dachneigung von 30 Grad (Variante II)   befürwortet. Die Erstellung einer Wiederkehr auf der Nordseite mit einer Wandhöhe von 8,50 m als Treppenhaus hingegen wird nicht befürwortet.

Abstimmung: 9:0


2.
Die Frage 1. (Variante I) – 4.: Schleppgauben mit 35 Grad Dachneigung,
Frage 2.: Erhöhung des Treppenhauses mittels Wiederkehr auf ca. 8,50 m,
und Frage 3.: Erhöhung der Dachneigung auf 35 Grad - werden nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2021 11:23 Uhr