Bauantrag zur Errichtung einer Garage mit Fahrradabstellraum u.a. und eines Gartenpavillons; Bauort: Fl.Nr. 872/12, Graf-Toerring-Straße 32 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.003/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.05.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.872/12Hechendorf
       - Größe 1.521 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Beermahd Nord


Beschreibung des Bauvorhabens:

- Garage: errichtet unmittelbar an der Nachbargrenze zu Fl.Nr.872/13; Wandhöhe bergseitig 3,00 m bezogen auf die herzustellende Zufahrt und talseitig 3,80 m; unterkellert
- Gartenpavillon: Rundbau mit 1,50 m Abstand zur Nachbargrenze Fl.Nr.872/13; Höhe ca. 2,40 m  

Baurechtliche Beurteilung:

- Baugenehmigung erteilt mit Bescheid vom Landratsamt Starnberg vom 18.05.2015; genehmigt wurde:

- Garage: an der Nachbargrenze zu Fl.Nr.872/13; Wandhöhe bergseitig 2,15 m und talseitig 3,85 m; unterkellert
-Gartenpavillon: Rundbau mit 3,80 m Abstand zur Nachbargrenze Fl.Nr.872/13; Wandhöhe ca. 2.50 m

- aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde die Garage von der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Starnberg als planabweichend errichtet beanstandet.

- nunmehr Vorlage zur Nachgenehmigung der Garage mit Fahrradabstellraum und Lagerraum und des Gartenpavillons:
- Garage: durch die höhere Wandhöhe bergseitig 3,00 m kann die Abstandsfläche für die Grenzgargage nach Art.6 Abs. 7 BayBO nicht eingehalten werden; nach Art.6 Abs. 7 BayBO kann eine Garage an der Grenze ohne eigne Abstandsfläche nur errichtet werden, wenn die mittlere Wandhöhe von 3,00 m nicht überschritten ist; vorliegend beträgt die mittlere Wandhöhe 3,40 m.
- Gartenpavillon: durch die Verschiebung des Standortes um 2,30 m näher an die Grundstücksgrenze ist der Mindestabstand von 3,00 m nicht eingehalten; die teiloffene Gestaltung mittels zwei Stützen und einem Wandelement von ca. 1,80 m Länge ist baurechtlich als fiktive Außenwand zu werten und  löst die Problematik der zu geringen Abstandsfläche nicht.

- die Vorgaben des Bebauungsplans werden eingehalten

- Fazit: Garage und Gartenpavillon sind bauplanungsrechtlich zulässig, weil aber die Abstandsflächen nicht eingehalten sind, bauordnungsrechtlich unzulässig; das Einvernehmen kann aber nur aus Gründen des Bauplanungsrechts versagt werden


Anlagen:

- Luftbild/Lageplan
- Eingabepläne zum Bauantrag 003/2021
- Anschreiben Bauherr
- Eingabepläne aus Baugenehmigung vom 18.05.2015

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.01.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Abstandsflächen für die Garage und den Gartenpavillon nicht eingehalten sind und der Bauantrag bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.01.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Abstandsflächen für die Garage und den Gartenpavillon nicht eingehalten sind und der Bauantrag bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2021 10:16 Uhr