Antrag auf Vorbescheid zur Grundstücksteilung und Bebauung; Bauort: Fl.Nr.107/1, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.29/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.06.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.107/1 in Unering 
-        2.997 m²

Bauplanungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB/ in Teilen auch § 35 BauGB


Im Einzelnen zu den Fragen:


1. Frage:

Stimmt die Gemeinde zu, dass für die Eigentümerin bisher noch keine rechtsverbindliche Zusage zu einem Antrag auf Vorbescheid besteht.

Die Frage ist zu unbestimmt und muss daher im Sinne des Begehrens des Antragsstellers ausgelegt werden. Der Antragsteller möchten wissen, ob für das Grundstück ein genehmigter Antrag auf Vorbescheid besteht.

Nach Art. 7, Satz1 BayBO ist „vor Einreichung eines Bauantrags (…) auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.“ Der Antrag auf Vorbescheid muss also hinreichend bestimmt sein muss (Kommentar Busse/Krauss zu Art. 71, Rn.34). Inhalt des Vorbescheids könne nur bestimmte Fragen beschränkt auf den Prüfungsumfang eines antizipierten Baugenehmigungsverfahrens sein. Zusammenfassend ist eine Fragestellung also nur zulässig, wenn sie einen konkreten Vorhabenbezug hat und die Frage im Prüfumfang der Baugenehmigungsbehörde in einem antizipierten Baugenehmigungsverfahren zu klären wäre.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Die Frage ist zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden.

2. Frage:

Da die Erschließung über den Reisbichlweg auch für den östlichen Bereich des Reisbichlwegs gesichert wäre, kann sich die Gemeinde vorstellen, auch für den östlichen Straßenbereich einen B-Plan zu erstellen.

Die Frage ist zu unbestimmt und kann nach den bei Frage 1 erläuterten Grundsätzen zum Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71, Satz 1 BayBO nicht beantwortet werden. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein.

3. Frage:

Kann sich die Gemeinde Seefeld vorstellen im Zuge von „mangelndem Bauraum für ortsansässige junge Familien“, in diesem Fall insbesondere für die beiden erwachsenen Töchter der Eigentümerin, neuen Bauraum in Form von einer Ortserweiterung oder Ortsabrundung entlang des Reisbichlwegs zu schaffen?

Die Frage ist zu unbestimmt und kann nach den bei Frage 1 erläuterten Grundsätzen zum Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71, Satz 1 BayBO nicht beantwortet werden. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein.

4. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D wie dargestellt möglich?

Im Eingabeplan ist ein Baukörper in den Ausmaße 16,00 m x 11,75 m, mithin einer Grundfläche von 188 m² und 2 Wohneinheiten dargestellt.


Angesichts des Bestandsgebäudes auf Fl.Nr.107/1 Unering mit 16,00 m x 14,00 m und des benachbarten Wohngebäudes auf der gegenüberliegenden Seite des Reisbichlwegs Fl.Nr.57/5 mit ca. 17,00m x 10,00 m fügt sich der geplante Baukörper mit 16,00 m x 11,75 m gerade noch ein.

5. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar möglich.

Die Frage ist zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Begriff des Vollgeschosses ist durch die Bayerische Bauordnung nicht abschließend definiert. Eine Angabe zur Wandhöhe, als Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB wurde vom Antragsteller auch auf Hinweis nicht nachgeliefert. Auch der Dachgeschossausbau ist nicht näher ausgeführt (Gauben?, Zwerchgiebel? oder Wiederkehr?). Es liegt kein Systemschnitt bei.

6. Frage: 

Ist die Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden.

Frage 7:

Ist die Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) möglich?

Die Zufahrt im Sinne einer Erschließung nach Art. 4 BayBO ist über die dargestellte Zuwegung mit einer Länge von 48,07 m und einer Breite von 3,01 m gesichert. Im Vorbescheid des Landratsamtes vom 06.11.2020 mit Az.: 40-V- 2020-129- 14 wurde eine entsprechende Frage bereits positiv beantwortet.

8. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A wie dargestellt möglich?

Im Eingabeplan ist ein Baukörper (Einfamilienhaus) in den Ausmaße 13,80 m x 9,20 m, mithin einer Grundfläche von 122 m² dargestellt.

Im Vorbescheid des Landratsamtes vom 06.11.2020 mit Az.: 40-V- 2020-129- 14 wurde eine entsprechende Frage zu einem Baukörper mit 13,50 m x 10,00 m mit einer Grundfläche von 135 m² bereits positiv beantwortet. Daher fügt sich auch der vorliegend ähnlich große Baukörper unproblematisch ein.

9. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Die Frage ist zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Begriff des Vollgeschosses ist durch die Bayerische Bauordnung nicht abschließend definiert. Eine Angabe zur Wandhöhe, als Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB wurde vom Antragsteller auch auf Hinweis nicht nachgeliefert. Auch der Dachgeschossausbau ist nicht näher ausgeführt (Gauben? Zwerchgiebel? oder Wiederkehr?). Es liegt kein Systemschnitt bei.


10. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B wie dargestellt möglich?

Der Baukörper auf dem Teilgrundstück B befindet sich unabhängig von seinen Ausmaßen 13,80m x 8,80 m im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Beurteilung hinsichtlich der Ausmaße des Einfügens nach § 34 BauBG erübrigt sich daher. Ein Antrag auf Vorbescheid für diesen Grundstücksteil wurde mit Bescheid vom 07.04.2021 mit dem Az.: 40-V-2020-131-14 vom Landratsamt Starnberg abgelehnt.

11. Frage: 

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B mit 2 Vollgeschossen und ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Nein. Zur Begründung vgl. 10. Frage.


Anlagen: 

- Lageplan Grundstück
- Übersichtsplan zu Außenbereichsbeurteilung
- Eingabeplan zum Antrag auf Vorbescheid
- Fragenkatalog zum Antrag auf Vorbescheid

Beschlussvorschlag

1.
Die 1. Frage, ob die Gemeinde Seefeld zustimmt, dass für die Eigentümerin bisher noch keine rechtsverbindliche Zusage zu einem Antrag auf Vorbescheid besteht, kann nicht beantwortet werden, weil die Antragsteller eine allgemeine Information zum Grundstück begehren und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage hinsichtlich einer späteren Baugenehmigung. Die Frage ist zu unbestimmt. 

2.
Die 2. Frage, ob die Gemeinde Seefeld sich vorstellen kann, auch für den östlichen Straßenbereich einen B-Plan zu erstellen, kann nicht beantwortet werden, weil es sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld handelt. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Die Frage ist zu unbestimmt.

3.
Die 3. Frage, ob sich die Gemeinde Seefeld vorstellen kann, neuen Bauraum in Form von einer Ortserweiterung oder Ortsabrundung entlang des Reisbichlwegs zu schaffen, kann nicht beantwortet werden, weil es sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld handelt. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Die Frage ist zu unbestimmt.

4.
Die 4. Frage hinsichtlich einer Bebauung des Teilgrundstücks D mit einem Baukörper in den Ausmaßen 16,00 m x 11,75 m wird nach § 34 BauGB befürwortet.

5.
Die 5. Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dach möglich ist, kann nicht beantwortet werden, weil sie zu unbestimmt ist. Der Begriff des Vollgeschosses ist durch die Bayerische Bauordnung nicht abschließend definiert. Eine Angabe zur Wandhöhe, als Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB wurde vom Antragsteller auch auf Hinweis nicht nachgeliefert. Auch der Dachgeschossausbau ist nicht näher ausgeführt (Gauben?, Zwerchgiebel? oder Wiederkehr?). Es liegt kein Systemschnitt bei.

6.
Die 6. Frage, ob Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten möglich ist, kann nicht beantwortet werden, weil die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB ist.

7.
Die 7. Frage, hinsichtlich der Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) ist möglich und wird befürwortet.

8.
Die 8. Frage hinsichtlich einer Bebauung des Teilgrundstücks A mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80 m x 9,20 m wird nach § 34 BauGB befürwortet.

9.
Die 5. Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dach möglich ist, kann nicht beantwortet werden, weil sie zu unbestimmt ist. Der Begriff des Vollgeschosses ist durch die Bayerische Bauordnung nicht abschließend definiert. Eine Angabe zur Wandhöhe, als Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB wurde vom Antragsteller auch auf Hinweis nicht nachgeliefert. Auch der Dachgeschossausbau ist nicht näher ausgeführt (Gauben?, Zwerchgiebel? oder Wiederkehr?). Es liegt kein Systemschnitt bei.


10.
Die 10. Frage hinsichtlich einer Bebauung des Teilgrundstücks B mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80 m x 8,80 m wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

11.
Die 11. Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B mit 2 Vollgeschossen und ausgebauten Dach möglich ist, wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet. Im Übrigen kann sie nicht beantwortet werden, weil sie zu unbestimmt ist. Der Begriff des Vollgeschosses ist durch die Bayerische Bauordnung nicht abschließend definiert. Eine Angabe zur Wandhöhe, als Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB wurde vom Antragsteller auch auf Hinweis nicht nachgeliefert. Auch der Dachgeschossausbau ist nicht näher ausgeführt (Gauben?, Zwerchgiebel? oder Wiederkehr?). Es liegt kein Systemschnitt bei.

Sitzungsverlauf

Der TOP wurde abgesetzt.

Datenstand vom 08.07.2021 11:29 Uhr