Bauantrag zur Errichtung von 2 Doppelhäusern mit 2 Carports und 6 Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.68/4, Grundberg 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.35/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.68/4, Hechendorf mit einer Größe von 895 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Neubau von 2 Doppelhäusern mit 2 offenen Stellplätzen und 3x2 mittels Duplex im Erdboden versenkten Stellplätzen: es entstehen 4 Doppelhaushälften mit jeweils ca. 150m² Wohnfläche 
-        beide Doppelhäuser in den Abmessungen 13,01 m x 9,99 m
-        GR 1: 161,26 m² bzw.158,99 m², zusammen 320,25; mithin eine GRZ 1 von 0,35
-        GF: beide 396,27 m² , zusammen 792,54 m²; mithin eine GFZ von 0,89
-        Bebauung mit UG, EG, OG und DG (3 Vollgeschossen)
-        Wandhöhen: DH 1: bergseitig: 6,47 m und talseitig 6,87m; DH 2: bergseitig 6,42 m und talseitig 7,92 m
-        Firsthöhen: 7,99 bzw. 10,48 gemessen ab OKFFB 
-        Satteldach mit 40 Grad Dachneigung und Gauben

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
-        Die Abmessungen der Außenwände hält die Vorgaben des genehmigten Vorbescheids vom 01.10.2020 (Az.:40-V-2020-103-14) ein; dort war ein GR von 130 je Baukörper für zulässig erklärt worden
-        Die Wandhöhen fügen sich ein: zwar ist im Vorbescheid nur eine umlaufende Wandhöhe von 6,50 genehmigt. Diese Höhe wurde jedoch vom Antragsteller gewählt. Auf den Fl.Nr.69/14 und 69/15 (Grundberg 8 und 8b) gibt es aber Bezugsfälle mit Wandhöhen von 7,66 m und 7,92 m talseitig.
-        lt. § 17 Baunutzungsverordnung dürfen die Obergrenzen im reinen Wohngebet für die GR bei 0,40 und für die GFZ bei 1,2 liegen. Beides ist eingehalten.

Anlagen:
- Eingäbepläne
- Anschreiben Architekt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.05.2021 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.05.2021 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.08.2021 09:46 Uhr