- Fl.Nr.68/4, Hechendorf mit einer Größe von 895 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau von 2 Doppelhäusern mit 2 offenen Stellplätzen und 3x2 mittels Duplex im Erdboden versenkten Stellplätzen: es entstehen 4 Doppelhaushälften mit jeweils ca. 150m² Wohnfläche
- beide Doppelhäuser in den Abmessungen 13,01 m x 9,99 m
- GR 1: 161,26 m² bzw.158,99 m², zusammen 320,25; mithin eine GRZ 1 von 0,35
- GF: beide 396,27 m² , zusammen 792,54 m²; mithin eine GFZ von 0,89
- Bebauung mit UG, EG, OG und DG (3 Vollgeschossen)
- Wandhöhen: DH 1: bergseitig: 6,47 m und talseitig 6,87m; DH 2: bergseitig 6,42 m und talseitig 7,92 m
- Firsthöhen: 7,99 bzw. 10,48 gemessen ab OKFFB
- Satteldach mit 40 Grad Dachneigung und Gauben
Beurteilung des Bauvorhabens:
- Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Abmessungen der Außenwände hält die Vorgaben des genehmigten Vorbescheids vom 01.10.2020 (Az.:40-V-2020-103-14) ein; dort war ein GR von 130 je Baukörper für zulässig erklärt worden
- Die Wandhöhen fügen sich ein: zwar ist im Vorbescheid nur eine umlaufende Wandhöhe von 6,50 genehmigt. Diese Höhe wurde jedoch vom Antragsteller gewählt. Auf den Fl.Nr.69/14 und 69/15 (Grundberg 8 und 8b) gibt es aber Bezugsfälle mit Wandhöhen von 7,66 m und 7,92 m talseitig.
- lt. § 17 Baunutzungsverordnung dürfen die Obergrenzen im reinen Wohngebet für die GR bei 0,40 und für die GFZ bei 1,2 liegen. Beides ist eingehalten.
Anlagen:
- Eingäbepläne