Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr. 492, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.50/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.492, Hechendorf
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
       - genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abmessungen 14,50 m x 8,50 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
       - GR 1: 123,25 m², GR 2: 300,75 Geschossfläche: 247 m²
       - Wandhöhe max.  5,57 m, bei den Quergiebeln: 6,10 m
       - Firsthöhe 7,70 m
       - Wohnfläche 213,90 m² 
       - 3 Stellplätze und 1 Garage

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten, nur die Wandhöhe bei den Quergiebeln ist um 0,50 m höher als Antrag auf Vorbescheid, fügt sich aber immer noch unproblematisch ein und die Firsthöhe liegt 0,10 m über der aus dem Vorbescheid.

Anlagen:

- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 
- Eingabeplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. 

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die nördliche Einzelgarage nicht unabhängig anfahrbar ist. Eine Zufahrt über die Stellplätze an der Nordostseite ist nicht unabhängig von dort abgestellten PKW möglich. Eine Zufahrt von Südwesten, über die Zufahrt zum hinterlegenden Einfamilienhaus, ist ebenfalls nicht möglich, weil das Garagentor in die falsche Richtung weist und für einen Umdrehen faktisch die Wendefläche fehlt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.11.2021 10:18 Uhr