Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr. 97, Sonneckweg 7, Hechendorf; Bauantrag-Nr. 68-2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.97, Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Sonneckweg“ in Hechendorf
       - Genehmigungsfreistellung vom 04.01.2021 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens ist eine planabweichende Ausführung in folgenden Punkten erfolgt:

- Carport- Unterbau: 
Das unter dem Carport situierte „Offene Lager“ aus der Genehmigungsfreistellung ist nun als ein geschlossenes Lager aufgeführt. Hier befindet sich nunmehr ein Raum für Gartengeräte. Der Raum wird gegliedert durch eine Zwischenwand mit Tür. Die Zwischenwand ist aus statischen Gründen eingefügt worden. Keine Räume haben keine Aufenthaltsraumqualität.

- Carport zwei Fenster neu: 
Auf den Ebenen Untergeschoss und Erdgeschoss wurden zwei große Fenster (-türen) 1,70m x 2,20 m eingefügt.

- Fenster im UG (südseitig): 
Die Bauherren haben sich in der Rohbauphase größere Fenster im KG gewünscht. Gleichwohl soll dieser Bereich mittels eines Lichtschachts so gelöst werden, dass die geplanten Höhen im Gelände (hier Aufschüttung erforderlich) eingehalten werden. Eine wahrnehmbare Dreigeschossigkeit bei der südseitigen Fassade soll vermieden werden. Dies kann und soll gestalterisch mit dem Einbau eines Lichtschachtes mit den Abmessungen 0,80 m x 6,60 m gelöst werde. Der Lichtschacht wird mit einem Gitterrost abgedeckt, damit hier keine Wandhöhe entsteht.

- Terrasse nach Süd-Westen:
Aufgrund statisch-konstruktiver Gegebenheiten wurde der Balkon betoniert ausgeführt und mit einer Stütze versehen. Terrasse und Stütze befinden sich innerhalb der Baugrenze. Die Terrasse ist 24,80 m² groß. Die Festsetzungen des B-Plans werden insoweit eingehalten.
- Wärmepumpe unterhalb der Terrasse:
Unter der Terrasse ist eine Luftwärmepumpe geplant. 

- Eingangsbereich im Untergeschoss:
Als „Kellereingang“ bezeichnet, zur Erschließung der Geräteräume unter der Garage und der Einliegerwohnung im Untergeschoss. Auf einer Breite von 2,87 m und einer Länge von ca. 1,90 m bzw.1,25 m wird hier eine Abgrabung vorgenommen. Die Tiefe der Abgrabung beträgt 1,27 m. Der B-Plan lässt Abgrabungen bis max. 0,40 m zu. Ein Antrag auf Befreiung wurde gestellt.

-Aufschüttung im Bereich zur Nachbargarage:
Aufschüttung um 0,55 m auf 1,0 m. Der B-Plan lässt max. 0,40 m zu.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

1.Carport- Unterbau:
Da es sich bei dem Raum nicht um einen Aufenthaltsraum nach Art. 45 BayBO handelt, liegt kein Problem mit den Abstandsflächen vor. Als Raum für Geräte ist er als zur Nebenanlage Carport zu qualifizieren und ist nicht zur GR 1 des Hauptgebäudes hinzuzurechnen. Es ergibt sich keine Veränderung zur ursprünglich genehmigte GR2 des Carports, weil der Raum nicht vergrößert wird.

2. Carport zwei Fenster neu:
Es gibt keine entgegenstehende Festsetzung des B-Plans. 

3. Fenster Seeseite:
Sinn und Zweck der Festsetzungen des B-Plans ist, dass talseitig (Seeseite) keine Wandhöhe von über 6,60 m gemessen ab dem Bezugspunkt 571,00 ÜNN entsteht (Zusammenspiel Festsetzungen 3.2 und 7.5.2). Durch die Freilegung für die Fenster und die Planabweichung hinsichtlich der Aufschüttungshöhe in der Ausführung war dieses Maß nicht mehr eingehalten. Die Abgrabung davor, führte also zu Problemen mit der Wandhöhe. Es handelt sich um Grundzüge der Planung, die nicht befreit werden können. Die Tektur löst die Thematik mit einem Lichtschacht mit Gitterabdeckung. Dies ist erforderlich, weil sonst eine nicht mehr untergeordnete Abgrabung (größer 1/3 der Gebäudeseite) entstünde, die dann wiederum eine Wandhöhe auslöst.

4. Terrasse nach Süd-Westen:
Die Festsetzungen des B-Plans werden insoweit eingehalten.

5. Wärmepumpe unterhalb der Terrasse:
Der B-Plan enthält keine entgegenstehenden Festsetzungen.

7. Eingangsbereich im Untergeschoss:
Aufgrund der Geringfügigkeit der Abgrabung, ausschließlich für die Zugänge erscheinen die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Wandhöhe nicht tangiert. Die Schaffung einer Zugangssituation im UG wurde vom B-Plan nicht berücksichtigt und ergibt sich aufgrund der topographischen Hanglage. Eine vergleichbare Situation besteht bei den Bauräumen auf der Nordseite des Sonneckwegs nicht, da hier das Gelände eher ebenerdig ist. Nachbarinteressen scheinen nicht berührt, weil das Grundstück seitens des Bahnwegs nicht einsehbar ist.

8. Aufschüttung im Bereich zur Nachbargarage:
Auch hier liegt eine gewisse Geringfügigkeit vor. Die Notwendigkeit zur Aufschüttung tritt durch das an dieser Stelle tiefer liegende Baugrundstück im Vergleich zum Nachbarn Fl.Nr.97/10 auf. Die Nachbarinteressen sind auch hier nicht verletzt, weil der Nachbar von der Aufschüttung nichts mitbekommt. Die Aufschüttung findet hinter seiner Garage statt.




Anlagen:

- Eingabeplan, Lageplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zu den beiden Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geländeveränderung am Kellerabgang und den Aufschüttungen bei der Garage des Nachbarn erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zu den beiden Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geländeveränderung am Kellerabgang und den Aufschüttungen bei der Garage des Nachbarn erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 20.12.2021 11:06 Uhr