Baugrundstück:
- Fl.Nr.6/1 in Hechendorf (1.230 m²)
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB in Verbindung mit dem einfachen (nicht qualifizierten B-Plan „Hager“)
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Umbau des bestehenden Einfamilienhauses im Dachgeschoss. Erhöhung, Firstdrehung PV- Anlage, aufgeständerter Balkon südseitig, Eingangsüberdachung nordseitig.
- Gebäudeabmessungen im Grundriss gleichbleibend mit Bestand.; hinzukommen der angebaute Vordachbereich bergseitig und der Balkon talseitig; die Bauteile werden fest mit dem Bestandsbaukörper verbunden und sind daher zu berücksichtigen bei den Abmessungen; neue Abmessungen 17,20 m x 10, 78 m; teilweise über die Baugrenze hinaus; Antrag auf Befreiung § 31Abs.2 BauGB wurde gestellt.
-Veränderung der Wandhöhe bergseitig auf 5,425 m und talseitig auf 8,195 m;
Baurechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB. Mit den benachbarten Wohnhäusern Pointweg 9 und 11 bestehen bereits Gebäude mit ähnlichen Abmessungen, auch hinsichtlich der Anbauten Balkon und Eingangsüberdachung.
- Referenzobjekt für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB ist Fl.Nr.6/4, Pointweg 11: Wandhöhe vom max. 8,00 m talseitig, damit Überschreitung der Wandhöhe beim Referenzobjekt um 0,195 m; nach herrschender Rechtsprechung fügt sich das Bauvorhaben damit ein, weil es bei der angegebenen Überschreitung noch nicht als Fremdkörper in der bestehenden Bebauung wirkt.
- Der Antrag auf Befreiung ist aufgrund der abweichenden Stellung des Bestandsgebäudes- abweichend vom B-Plan- notwendig und gerechtfertigt. Das Bestandsgebäude erfüllt schon in keinster Weise mehr die Vorgaben des B-Plans aus dem Jahre 1958.
- PV-Anlage, Holzlamellenfassade und Firstrichtung sind nicht in die Betrachtung § 34 BauGB einzubeziehen.
Anlagen:
- Lageplan
-Eingabepläne
-Antrag auf Befreiung