Bauantrag zum Umbau OP- Bereich Klinik Seefeld; Bauort: Fl.Nr. 199/2,201 und 202, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 69/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstücke:

       - Fl.Nrn.199, 201 und 202 in Seefeld (18.500m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Ortsmitte

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Umbau des OP-Bereichs im Bestand und Erweiterung mit zwei Interims-Operationssälen
- die OPs sind im Südwesten, als Anbau an das Hauptgebäude geplant; dazu muss im bestehenden Wirtschaftshof das Nassmülllager, der Kaltvergaser rund die Fahrradabstellplätze zurückgebaut und an den Dr. Ehrengut Weg umverlegt werden; es erfolgen im Rahmen des Anbaus verschiedene Anpassungen bzw. Umbauten im derzeitigen Gebäudebestand, um einen funktionalen Anschluss der neuen OP-Säle in den Gebäudebestand umzusetzen. (im Einzelnen vgl. Ablaufplan in Anlage)
- es handelt sich um einen Sonderbau nach der BayBO; Rechtsfolge: großes Prüfverfahren durch das LRA Starnberg.
-Anbau in Modulbauweise, zweigeschossig; EG mit OPs, OG mit Technik und teilunterkellert für Technik; 
- GR I: OP-Anbau +217,40 m², Müllhaus (Dr. Ehrengut Weg) + 53m²
- neue GR gesamt: 2.772,44 m² entspricht einer GRZ von 0,15 auf dem Gesamtgrundstück
- Wandhöhe 7,34 m 
- geringfügige Überschreitung der Baugrenze im Südwesten
- für den Bau muss ein Haselnussstrauch entfernt werden; kein Landschaftsschutz und nicht im Schutzbereich der Baumschutzverordnung  
- keine Anforderung an die Schaffung neuer Stellplätze nach der Stellplatzordnung der Gemeinde (Anwendungsbereich nur für Wohngebäude); im Übrigen werden die notwendigen Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern vom Landratsamt festgesetzt; 

Baurechtliche Beurteilung:

- Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB zuzustimmen, weil ein Anbau an die technischen Räume des Bestandes nur sinnvoll an dieser Seite des Gebäudes erfolgen kann. Da es sich um ein Krankenhaus handelt ist der Grund § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB des Wohls der Allgemeinheit einschlägig; aufgrund der Geringfügigkeit sind die Grundzüge der Planung nicht berührt.
- Im Übrigen hält Bauvorhaben hält die Festsetzungen des B-Plans Ortsmitte ein.

Anlagen:
- Lageplan
- Schnitt
- Ansicht Müllhaus
- Plan zum Baumbestand

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Das Einvernehmen wird auch zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 9. der Baugrenze des Bebauungsplans „Ortsmitte“ im Südwesten des geplanten Anbaus nach Maßgabe der Eingabepläne erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Das Einvernehmen wird auch zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 9. der Baugrenze des Bebauungsplans „Ortsmitte“ im Südwesten des geplanten Anbaus nach Maßgabe der Eingabepläne erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2021 11:06 Uhr