Einführung einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (Kostenerstattungssatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Umwelt- und Energieausschuss hat in seinen Sitzungen das Thema Umsetzung der Ausgleichsflächen vorangetrieben. Dabei wurden bisher alle gemeindlichen und auch privaten Ausgleichflächen im Gemeindegebiet in einem Kataster aufgenommen. Die gemeindlichen Ausgleichsflächen werden in den kommenden Jahren kontinuierlich umgesetzt und auch gepflegt. Der nächste Schritt ist, auf die privaten Eigentümer zuzugehen und diese Flächen umzusetzen.
Viele Flächen werden in den einzelnen Baugebieten festgelegt. Dadurch entstehen viele kleinere Flächen, die zum Teil schwer umsetzbar und/oder auch schwer kontrollierbar sind. Die Kontrolle der Ausgleichsflächen durch gemeindliche Bebauungspläne obliegt den Gemeinden. Zudem sind kleinere Ausgleichsflächen ökologisch nicht sinnvoll. 
Eine Alternative ist, dass die Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes festgesetzt werden. Dadurch könnten größere Ausgleichsflächen entstehen, die ökologischer sinnvoll sind und das Baurecht könnte dadurch leicht erhöht werden. Dies stellt kein Verzicht auf Festsetzung von Grünflächen im Bebauungsplangebiet dar!!!
Jedoch haben nicht viele privaten Eigentümer genügend Grundbesitz, die als Ausgleichfläche sinnvoll und geeignet sind.
Hier kann die Gemeinde eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB erlassen. Diese gibt den Gemeinden und auch den Bürgern die Möglichkeit, die Ausgleichsflächen an geeigneter Stelle (als Eigentum der Gemeinde) herzustellen und zu pflegen. Der Eigentümer trägt dafür die erforderlichen Kosten. Dadurch hat er weniger Aufwand und ggf. etwas mehr Baurecht. Der Aufwand für die Verwaltung ist zudem auch geringer und kostengünstiger, als das aufsetzten eines städtebaulichen Vertrages, da hier ein Bescheid erlassen wird.

Der Umwelt- und Energieausschuss hat in seiner Sitzung am 07.12.2021einstimmig entschieden, dass der Erlass der Kostenerstattungssatzung dem Gemeinderat empfohlen wird.

Ziel der Satzung:
  • die Gemeinde stellt die Flächen für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage und Pflege) zur Verfügung und stellt diese ggf. her 
  • die Kosten für den Aufwand der Maßnahme einschließlich der Bereitstellung der Flächen kann dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden 
  • als mögliche Ausgleichsflächen kann auch das Ökokonto herangezogen werden 

Welche Voraussetzungen müssen für die Erhebung erfüllt sein?
Das gesamte Umweltrecht ist vom Grundgedanken des sogenannten Verursacherprinzips durchzogen. Das heißt, dass diejenigen zum Ersatz verpflichtet sind, auf deren Grundstücken, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, in Umweltgüter eingegriffen wird. Im Vordergrund steht die Wiedergutmachung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die Kommune im Bebauungsplan festgesetzt und den Eingriffsgrundstücken zugeordnet. Sie führt diese Maßnahmen aus - außer es handelt sich um Maßnahmen auf den Baugrundstücken selbst - und erhebt dafür einen Kostenerstattungsbetrag.

Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Der erstattungsfähige Aufwand umfasst im Wesentlichen die Kosten für
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Wie werden die erstattungsfähigen Kosten verteilt?
Grundsätzlich werden die ermittelten erstattungsfähigen Kosten auf die zugeordneten Grundstücke entsprechend ihrer ansatzfähigen Grundfläche verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Das Ergebnis ist die "ansatzfähige" Grundfläche. Alternativ wird die überbaubare und versiegelbare Fläche zugrunde gelegt, sofern keine Grundflächenzahl festgesetzt ist.

Von wem wird der Kostenerstattungsbetrag gefordert?
Erstattungspflichtig ist in der Regel derjenige, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme Vorhabenträger, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter des zugeordneten Grundstücks ist. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) werden daher nicht berücksichtigt.

Sitzungsverlauf

Die Kostenerstattungssatzung wird grundsätzlich als sinnvoll und zielführend erachtet, jedoch bittet das Gremium darum, die Methodik der Kostenermittlung konkreter festzulegen, um für die Kostenträger eine bessere Planbarkeit, Transparenz und Gleichbehandlung erzielen zu können. Hierzu soll auf Vergleichsmodelle und Best-practice-Beispiele anderer Gemeinden zurückgegriffen werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB – Kostenerstattungssatzung (KostenErstS). Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 17

Beschluss 2

Der Gemeinderat befürwortet den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a -135 c BauGB – Kostenerstattungssatzung (KostenErstS). Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der Kostentransparenz und auf Grundlage von Vergleichsmodellen anderer Gemeinden eine möglichst konkrete Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kosten zu erstellen und der Satzung zugrundezulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.10.2022 10:54 Uhr