Berufung einer/eines Inklusionsbeauftragten; Antrag der CSU-Fraktion vom 10.12.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.02.2022 ö 8

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 10.12.2021 beantragte die Fraktion der CSU, der Gemeinderat möge beschließen, dass für künftige beratende Tätigkeiten in der Gemeinde Seefeld für Menschen mit Behinderung ein/eine ehrenamtliche/r Inklusionsbeauftragte/r berufen wird. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sollen in die Wege geleitet werden (Anlage 1).

Dies wird damit begründet, dass seit dem 26.03.2009 die zuvor durch den Bundestag und Bundesrat ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland gültig ist. Der bayerische Landtag hat die Konvention am 22.04.2010 zusätzlich anerkannt. Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention hat ausdrücklich auf allen staatlichen Ebenen zu erfolgen. Neben der Erarbeitung von Aktionsplänen auf Bundes- und auf Länderebene werden zunehmend Aktionspläne auch auf der kommunalen Ebene erstellt.

Seit 24.07.2017 ist der Aktionsplan des Landkreises Starnberg unter dem Titel „Gemeinsam stärker“ fertiggestellt. Daneben sollen im Rahmen der Ernennung einer/eines Inklusionsbeauftragten die Belange und Interessen der Menschen mit Behinderung in der Gemeinde - verstanden als Inklusion vor Ort - vertreten werden.

In den Kommunen des Landkreises Starnberg gibt es keine einheitliche Regelung. Üblicherweise werden Referenten aus den Reihen der Gemeinderäte für die Bereiche Soziales, Familie, Senioren oder Menschen mit Behinderung benannt. Die tatsächliche Aufgabe der Inklusion wird dabei oft nicht explizit erwähnt bzw. wahrgenommen.

In der Stadt Starnberg und in der Gemeinde Herrsching hingegen wurden „Inklusionsbeiräte“ ähnlich dem „Seniorenbeirat“ gegründet. 

Die Verwaltung schlägt vor die Aufgaben und Pflichten einer/eines Inklusionsbeauftragten durch Satzung zu regeln. Eine evtl. Entschädigung hingegen sollte nicht in der Satzung selbst, sondern nach Beauftragung per Gemeinderatsbeschluss geregelt werden (§ 3 Nr. 4 Inklusionssatzung).

Bei der Erstellung einer Satzung über die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse von Inklusionsbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung (Inklusionssatzung) (Anlage 2) - als Ergänzung zum Kommunalen Aktionsplan des Landkreises Starnberg „Gemeinsam stärker“ - sollten die unten genannten Punkte 1. bis 4. einfließen:

  1. Für das Gesamtziel der Inklusion erarbeitet die/der Inklusionsbeauftragte einen Aktionsplan für die Gemeinde Seefeld für die Belange von Menschen mit Behinderung unter Einbeziehung des Aktionsplans des Landkreises „Gemeinsam stärker“. Sie/Er versteht sich als Bindeglied mit fachlicher Querschnittsfunktion zur Verwaltung, zu den Fachbehörden und den politischen Ebenen.
  2. Die Umsetzung der Satzungsziele obliegt eigenverantwortlich der/dem Inklusionsbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Seefeld unter Einbeziehung weiterer gesellschaftlicher Gruppen aus Wirtschaft, Gesundheit, Sport, Kultur und Wohnen. 
  3. Ein/e Inklusionsbeauftragte/r wird in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Seefeld auf vier Jahre berufen. Eine Aufwandsentschädigung und eine Sachmittelentschädigung (z.B. Telefonkosten, Porto, etc.) kann gewährt werden. Eine gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtliche Tätigkeit wird bei der Kommunalen Unfallversicherung gewährt.
  4. Für weiterführende Maßnahmen und/oder Aktionen wird ab dem Haushaltsjahr 2022 ein Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro eingestellt.

Sitzungsverlauf

Nach Klärung der Begriffsdefinition und einiger Fragen zum Inhalt der Satzung wird noch kurz darüber gesprochen, ob diese Aufgabe nicht über die Referentin erledigt werden kann. Dies wurde auf Grund deren beruflicher Tätigkeit verneint.

Folgende Änderungen werden eingearbeitet:

  • In § 4 Nummer 7 wird das Wort „ergreift“ durch die Worte „schlägt vor“ ersetzt.
  • § 7 Nummer 2 wird gestrichen.
  • In § 8 wird das Wort „Bewirtschaftung“ gestrichen.

Beschluss

Für die beratende Tätigkeit für Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Seefeld wird ein/e ehrenamtliche/r Inklusionsbeauftragte/r berufen. Dies wird durch Satzung geregelt.

Die in der Anlage beigefügte „Satzung über die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse von Inklusionsbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung (Inklusionssatzung) mit den diskutierten Änderungen“ ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 10:56 Uhr