Einbeziehungssatzung "Dorfstraße 1, Meiling"; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Flur Nr. 154/2 der Gemarkung Meiling (Dorfstraße 1) befindet sich unmittelbar an der Staatsstraße St 2068 am Ortseingang von Meiling. Planungsrechtlich ist das Grundstück gemäß Einschätzung des Landratsamtes Starnberg dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Insofern sind dort nur privilegierte Bauvorhaben (also in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Vorhaben) zulässig. Aktuell befindet sich ein älteres bestandsgeschütztes Wohngebäude auf dem Grundstück. 

Die Eigentümer möchten auf ihrem Grundstück einige Sanierungs-, Verbesserungs- und Ausbaumaßnahmen vornehmen. Neben der Ausstattung des Hausdachs mit einer PV-Anlage ist u.a. vorgesehen, das bisherige Nebengebäude in Räume zum dauerhaften Aufenthalt umzuwidmen, jeweils einen Balkon im 1. OG auf der Südwest- und auf der Nordseite zu errichten sowie einen Lärmschutz entlang der Grundstücksgrenze an der Staatsstraße zu installieren. 

Aufgrund der Lage im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB und der derzeitigen nicht-privilegierten Nutzung sind auf dem Grundstück lediglich Maßnahmen im Rahmen des Bestandsschutzes möglich, wodurch den Eigentümern sehr enge Grenzen gesetzt werden. Die von den Eigentümern vorgesehenen baulichen Maßnahmen sind unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen nicht zulässig. 

Nach Vorabstimmung mit dem Landratsamt und Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten hat sich herausgestellt, dass ausschließlich die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB dem Bauherrn erweiterte bauliche Optionen gibt, die über den aktuellen Bestandsschutz hinausgehen. Das Grundstück würde bei Abschluss einer solchen Satzung zukünftig als Innenbereichsgrundstück gemäß § 34 BauGB bewertet werden.

Vor diesem Hintergrund haben die Grundstückseigentümer die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beantragt und dies u.a. damit begründet, dass 
  • das Haus Dorfstraße 1 eines der ältesten Häuser in Meiling sei (ehemalige Pferdewechselstation und Gasthof), 
  • das Grundstück von 3 Seiten durch Straßen bzw. Landwirtschaftsbetrieb umgeben sei und dadurch kein Präzedenzfall an anderen Stellen geschaffen werde, 
  • die exponierte Lage an der Staatsstraße mit viel Lärm verbunden sei und gewisse Schutzmaßnahmen erfordere, 
  • bereits vor dem Jahr 2000 diverse Genehmigungen für einen Umbau und einen Carportanbau erteilt worden seien. 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag im gegenwärtigen Sonderfall zu folgen und für das Grundstück Flur Nr. 154/2 der Gemarkung Meiling eine Einbeziehungssatzung aufzustellen. Durch eine zukünftige Bewertung als Innenbereichsfläche kann die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanierungs-, Klimaschutz- und Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht bzw. erleichtert und eine grundsätzlich bessere Nutzbarkeit des Grundstücks erzielt werden. Negative Auswirkungen auf das Ortsbild oder eine unverhältnismäßige Versiegelung sind nicht zu befürchten, da das Grundstück bereits bebaut ist und der Bestand erhalten bleibt bzw. sogar aufgewertet werden kann. Auch nach Abschluss einer entsprechenden Satzung müssen sich zukünftige Bauvorhaben zudem gemäß § 34 BauGB in die bauliche Umgebung einfügen, was im Rahmen eines weiterhin erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens geprüft wird.  

Sitzungsverlauf

Es wird angefragt, ob die Aufstellung der Einbeziehungssatzung auch Auswirkungen auf die Außenbereichsbeurteilung benachbarter Grundstücke, insbesondere das westlich anliegende landwirtschaftliche Anwesen, habe. Von Seiten der Verwaltung kann dies klar verneint werden. 

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich des Grundstücks Flur Nrn. 154/2, Gemarkung Meiling, die Einbeziehungssatzung „Dorfstraße 1“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. 

2.        Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 11:00 Uhr