Bekanntgabe Dringliche Anordnung Art.37 Abs.3 GO - Aufnahme Ukraineflüchtlinge
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 03.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Im Zuge der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Flucht von ukrainischen Staatsbürgern nach Deutschland, sind bei der Gemeinde Seefeld Anfragen von Bürgern aus dem Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ zur Möglichkeit der privaten Unterbringung eingegangen.
Die Richtlinien des Einheimischenmodells unter Ziffer 5.3 steht der Vermietung an Flüchtlinge allerdings grundsätzlich entgegen.
„Die Eigennutzung muss mindestens 10 Jahre ab Einzug betragen. Nur aus zwingenden, detailliert darzulegenden Gründen kann davon abgewichen werden und auch erst dann, nachdem ein zustimmender Gemeinderatsbeschluss ergangen ist. Ansonsten kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen das Wiederkaufsrecht ausüben.“
Entsprechend ist die Regelung auch in allen notariellen Grundstückskaufverträgen als Wiederkaufsrecht zugunsten der Gemeinde in Ziffer 12.2.1 niedergelegt.
Aufgrund vorstehender Regelung ist eine Fremdvermietung, die eben keine Eigennutzung im Sinne der Wohnnutzung durch den Eigentümer selbst ist, ausgeschlossen.
Um eine zeitlich befristete, für die Ukraineflüchtlinge begrenzte Vermietung freier Räumlichkeiten, neben der Eigennutzung durch die Eigentümer zuzulassen, hat der Erste Bürgermeister eine dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs.3 Bay. Gemeindeordnung erlassen (vgl. Anlage)
Anlage:
- Dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs.3 Bay. Gemeindeordnung
Sitzungsverlauf
Zur Kenntnis genommen
Datenstand vom 17.10.2022 11:00 Uhr