Einrichtung einer zweiten Kindergartengruppe mit 18 Plätzen ab 01.09.2022 im Waldkindergarten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 7

Sach- und Rechtslage

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird der nichtöffentliche Tagesordnungspunkt 4 in den öffentlichen Teil (neu TOP 7) verschoben.

Das Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sieht in der Zuständigkeit der Gemeinden eine örtliche Bedarfsplanung vor. Die Bedarfsplanung legt fest, welche Einrichtungen finanziell gefördert werden. Dabei sind sowohl der quantitative Bedarf (Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz) als auch der qualitative Bedarf (verschiedene Angebotsformen) zu berücksichtigen.
Da in unserem Gemeindegebiet spontan zusätzlicher Bedarf an Kindergartenplätzen (Die Fertigstellung von Mehr- und Einfamilienhäusern bedingt zahlreiche Zuzüge, Ukrainische Flüchtlingskrise) besteht, ist geplant, dass der Waldkindergarten in Seefeld ab ca. 01.09.2022 eine zweite Kindergartengruppe eröffnet, die 18 neue Betreuungsplätze in der Gemeinde Seefeld schafft. Aufgrund der Integrationsthematik wird das Konzept des Waldkindergartens diesbezüglich neu angelegt. Ziel soll sein, dass neun ukrainischen Flüchtlingskinder, die dann bereits einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in der Gemeinde Seefeld haben und neun gemeindliche Kinder im Waldkindergarten zusätzlich betreut werden.
Frau Schnegg, Vorstand des Waldkindergartens, ist bereits an das Landratsamt Starnberg herangetreten. Von Seiten des Landratsamtes wird unser Projekt aktuell in Augenschein genommen, da auch hier derzeit keine andere und schnell umzusetzende Möglichkeit gesehen wird, den zusätzlichen Kindern den Rechtsanspruch erfüllen zu können. Ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung und entsteht mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern. 
Wir planen das Vorhaben mit einer kurzfristigen Übergangslösung zu beginnen, die derzeit vom Landratsamt Starnberg geprüft wird. Geplant ist, den Tagesablauf und das Konzept zu Beginn so anzupassen, dass der vorhandene Bauwagen von beiden Waldgruppen abwechselnd genutzt wird und ein gemeinsamer „Platztag“ für beide Gruppen gestaltet wird. Allerdings ist es erforderlich und unumgänglich, gerade auch im Hinblick auf die Jahreszeiten, für einen zweiten Bauwagen/Container/o. ä. anzuschaffen. Frau Schnegg kümmert sich in enger Zusammenarbeit mit dem Landratsamt um eine neue und erweiterte Betriebserlaubnis sowie um ukrainische Hilfskräfte (die das Konzept mit umsetzen) und pädagogisches Personal.
Kindertageseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Entwicklung und zum Spracherwerb der Kinder aus der Ukraine und sie können die schutzsuchenden Familien bei der Eingewöhnung in ihre neue Lebenswelt unterstützen, wenngleich eine Kindertageseinrichtung kein adäquater Ersatz für Deutschkurse darstellen kann. Wenn für eine Familie ein längerer Aufenthalt in Bayern abzusehen ist, ist es daher wichtig, die Kinder in die örtlichen Strukturen der Kindertagesbetreuung aufzunehmen.

Voraussetzung dafür sind u. a. ausreichend zur Verfügung stehende, adäquate Betreuungsangebote, ein niedrigschwelliger Zugang zu den Kindertageseinrichtungen bzw. zur Kindertagespflege, eine möglichst gemeinsame Betreuung von deutsch- und nicht-deutschsprachigen Kindern sowie eine gute Ausstattung mit qualifiziertem Fachpersonal.
Unsere Kitas in der Gemeinde (eigene und fremde Trägerschaft) sind allerdings vor allem wegen des Fachkräftemangels bereits stark belastet. Auch infolge von Corona hat das pädagogische Personal keine Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben. Bereits jetzt ist spürbar, dass selbst erfahrene pädagogische Kräfte das Arbeitsfeld verlassen. Die Aufnahmefähigkeit der Kitas stößt also an ihre Grenzen. Beispielhaft kann der Gemeindekindergarten Hechendorf mit bereits vier vorliegenden Mitarbeiterkündigungen (betrifft aktuelle Kostensteigerungen im privaten Bereich, Umzug in andere Bundesländer, befristete Arbeitsverhältnisse deren Verlängerung nicht gewünscht ist) benannt werden. Neues Personal anzuwerben erfordert mittlerweile einen Zeitraum von bis zu zwölf bis 13 Monaten. 
Um allen Vorgaben gemäß BayKiBiG, AGSG, und hinsichtlich des Rechtsanspruches gerecht werden zu können und auch noch das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu wahren sowie absolut kurzfristig die Bedarfe abdecken zu können, ist es erforderlich die zweite Waldgruppe mit mind. 18 Betreuungsplätzen einzurichten.

Um das Vorhaben umsetzen zu können, ist ein jährlicher kommunaler Pflichtanteil nach BayKiBiG i. H. v. ca. 35.000,00 EUR an den Träger zu zahlen.

Für die Anschaffung eines Bauwagens werden ca. 90.000,00 EUR benötigt. Dieser Betrag soll frühestens ab 01.09.2022, spätestens im Laufe des Jahres 2023 als Zuschuss (sofern die Betriebserlaubnis vorliegt und drei wirtschaftliche Angebote vom Träger eingeholt wurden) an den Träger ausgezahlt werden. Um dies transparent zu gestalten, wird der Gemeinde jedes Angebot und jede Rechnung vorgelegt.

Sitzungsverlauf

Die Form der Waldkindergartenpädagogik wird von einigen Gemeinderäten und dem 1. Bürgermeister positiv beurteilt. Es wird von Seiten der Verwaltung darauf hingewiesen, dass Voraussetzung einer Umsetzung die noch ausstehende Begehung und Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde (LRA STA) ist. Der einmalige Zuschuss soll auf maximal 90.000 € begrenzt werden.
Ein fehlender Finanzierungsvorschlag für die überplanmäßigen Haushaltsmittel wird – wie im vorhergehenden Tagesordnungspunkt 6 – bemängelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die finanzielle Unterstützung zur Erweiterung des Waldkindergarten e. V. um eine Gruppe mit zusätzlichen 18 Betreuungsplätzen im Rahmen des kommunalen Pflichtanteils gem. BayKiBiG und die Bezuschussung der Anschaffung eines zweiten Bauwagens i. H. v. einmalig maximal 90.000,00 EUR, wobei die Gemeinde die Vergleichsangebote, welche durch den Träger einzuholen sind, vor Beauftragung auf Wirtschaftlichkeit prüft. Die Umsetzung der Erweiterung soll frühestens zum 01.09.2022, spätestens im Laufe des Jahres 2023 erfolgen – immer vorausgesetzt, dass eine neue Betriebserlaubnis durch das Landratsamt erteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 11:01 Uhr