Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.492,492/1 und 492/4, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.01/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.02.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.492, 492/1, 492/4 Hechendorf
- derzeit bebaut mit dem Wohnhaus Günteringer Straße 17 (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle) und einem weiteren Wohnhaus Günteringer Straße 17 a


Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
       - genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abriss der bestehenden beiden Wohnhäuser
       - Neubau von 3 Doppelhäusern, sechs Garagen und 6 offenen Stellplätzen
       - zwei Typen von Doppelhäusern:
- Typ A 1x (straßenseitig gelegen): Abmessungen 14,64 m x 8,74 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe 5,12 m und Firsthöhe 7,64 m
-Typ B 2x (im rückwärtigen Grundstücksteil): Abmessungen 14,14 mx 9,24 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe 4,98 m und Firsthöhe 7,64 m
- je Doppelhaushälfte eine Garage und ein offener Stellplatz

Fragen zum Antrag auf Vorbescheid:

1.
Ist das geplante vorderseitige Gebäude (Haus Typ A) mit einer Grundfläche von 14,64 m x 8,74 m, einer Wandhöhe von 5,12 m und einer Firsthöhe von 7,64 m planungsrechtlich nach §34 BauGB zulässig?

2.
Sind die beiden rückwärtigen Gebäude (Haus Typ B) mit einer Grundfläche von 14,14 m x 9,24 m, einer Wandhöhe von 4,98 m und einer Firsthöhe von 7,64 m planungsrechtlich nach §34 BauGB zulässig?







Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind grundsätzlich eingehalten
- Die GR wird in einem Bereich von max. 7 m ² gegenüber dem Antrag auf Vorbescheid überschritten, die Firsthöhe ist 0,40 m höher als im Vorbescheid; beide Werte fügen sich aber planungsrechtlich unproblematisch ein.


Anlagen:

- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 
- Eingabeplan 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.01.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.01.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.03.2022 11:07 Uhr