Bauantrag zur Überdachung eines Fahrsilos als Hackschnitzellager und Maschinenhalle und Neubau eines Hackschnitzelheizungsraums; Bauort: Fl.Nr.388, Gemarkung Hechendorf; Bauantrag-Nr.04/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.03.2022 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.388, Hechendorf (Nähe Spitzstraße)
       - bereits bebaut mit landwirtschaftlichen Maschinenhalle aus dem Jahre 1982

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Ausbau des Fahrsilos auf der Südseite der landwirtschaftlichen Maschinenhalle durch Erhöhung der Außenwand und Überdachung; zukünftige Nutzung als Maschinehalle und Hackschnitzellager
- Abmessungen 45,32 m x 4,05 m; GR 166,31 m²; Wandhöhe von 3,45 m und Firsthöhe 4,16 m, beides bezogen auf das natürliche Gelände
- Pultdach mit 10 Grad Dachneigung

- Neubau/Anbau eines Heizungsraums mit einer Hackschnitzelheizung, Leistung 99 kW;
- Abmessungen 7,89 m x 4,28m; GR von 33,80 m²; Wandhöhe 3,02m und Firsthöhe 3,77 m  
- Pultdach mit 10 Grad Dachneigung
- Schornstein für die Heizung mit 4,30 m Höhe

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

- Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauplanungsrecht ergeht die übereinstimmende Einschätzung, dass das Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt.
- Ausschlaggebend für die Beurteilung ist, dass das Baugrundstück mit der bestehenden Maschinenhalle dem eigentlichen Ortsrand schon rein optisch vorgelagert liegt. Bei der rechtlichen Beurteilung ist die Rückwand der letzten Hauptnutzung (im Sinne einer Wohnnutzung) heranzuziehen. Bei diesem strengeren Maßstab wird die Außenbereichslage noch deutlicher (vgl. Anlage). Damit sind die Gebäude mit Nebennutzungen wegzudenken. In der Folge liegt das Gebäude von drei Seiten frei im Außenbereich nach § 35 BauGB.
- Keine Genehmigungsgrundlage nach § 35 Abs.1 BauGB:  Es liegt keine forstwirtschaftliche Privilegierung. Der vormals bestehende landwirtschaftliche Betrieb wurde aufgegeben.

- Keine Genehmigung nach § 35 Abs.2 BauGB. Sonstige Vorhaben im Außenbereich dürfen die öffentlichen Belange nach § 35 Abs.3 BauGB nicht beeinträchtigen. Vorliegend stellt der Flächennutzungsplan die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dar. Folglich steht die Darstellung des Flächennutzungsplans zur geplanten nicht landwirtschaftliche – bzw. nicht forstwirtschaftliche Nutzung im Widerspruch.

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.11.2021 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss 1

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.11.2021 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

Beschluss 2

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.11.2021 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 12.04.2022 10:56 Uhr