Bauantrag zur Errichtung von drei Doppelhäusern; Bauort: Fl.Nr.486, Günteringer Str.11 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.10/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 05.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 05.04.2022 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.486 Gemarkung Hechendorf
       - Grundstücksgröße 1.452 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Errichtung von 3 Doppelhäuser; jede Doppelhaushälfte mit jeweils 1 Garage und 1 offenem Stellplatz; Erschließung mittels Zufahrt an der nördlichen Grundstücksseite, mit Anbindung auf die Günteringer Straße; Einfahrtbreite 3,00 m.
- natürlicher Hangverlauf, abfallend zur Günteringer Straße hin; das geplante Gelände wird abgetreppt.
- Abmessungen jeweils 10,625 m x 10,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse, das Dach ausgebaut).
- GR 1 von 331,50 m² (GRZ 1 0,228); GR 2 von 108 m²; zusammen 439,5 m², entspricht einer GRZ 2 von 0,303.
- Wandhöhen: Doppelhaus 1+2 max. 6,342 m (bezogen auf das geplante Gelände); Doppelhaus 3+4 max. 6,467 m (bezogen auf das geplante Gelände); Doppelhaus 5+6 max. 5,972 m (bezogen auf das geplante Gelände);
- Satteldach mit 44 Grad Dachneigung mit 3 Dachflächenfenstern je Doppelhaushälfte.
- Firsthöhe 10,65 m (bezogen auf +/- 0,00 Bodenplatte).
- Abstandsflächen: Es liegt eine Besonderheit vor: Das Nachbargrundstück Fl.Nr.488 weist ein älteres Bestandsgebäude (Landwirtschaft) auf, das unmittelbar an der Grundstücksgrenze gebaut ist, ohne Einhaltung der heute geltenden abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. 

Baurechtliche Beurteilung:

- das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
- die abstandsflächenrechtliche Situation wurde vorher mit dem Landratsamt Starnberg geklärt. Die Abstandsflächen des Doppelhauses 3+4 überschneiden sich mit denen des Nachbargebäudes, weil das Nachbargebäude nicht die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück einhält; der Abstand zwischen den beiden Gebäuden beträgt aber 9,975 m. Damit können nach Aussage des Landratsamtes die sicherheitsrelevanten Vorschriften zum Brandschutz eingehalten werden. Dementsprechend kann dieser „Sonderfall“ der historisch bedingten Nichteinhaltung der Abstandsflächen hingenommen werden.
-die Vorschriften der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden eingehalten.
- die Erschließung ist unproblematisch gesichert.

- die Nachbarunterschriften liegen bis auf eine Unterschrift, die aber bereits zur Abgabe angekündigt ist, vor.

Anlagen:
- Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.03.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.03.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 19.05.2022 08:17 Uhr