Bauantrag zum Anbau eines Windfangs; Bauort: Fl.Nr.53/2, Meilinger Weg 9 in Seefeld; Bauantrag-Nr.11/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 05.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 05.04.2022 ö 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.53/2 Gemarkung Oberalting-Seefeld

Planungsrechtliche Grundlage:

       - B-Plan Ortsmitte Teil Nord in Seefeld, 1. Änderung

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Änderung des Eingangsbereichs: Anbau eines erdgeschossigen Windfangs mit WC
- Windfang: Abmessungen 2,80 m x 3,04 m mit ca. 9,324 m² Grundfläche; Höhe 2,99 m (Angabe aus Schnitt: 2,96 +0,03), Abstandsflächen werden eingehalten.
- der Bauherr stellt einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A.3a des Bebauungsplans nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der maximal zulässigen überbaubaren Grundfläche (GR 1) von 80 m².
       
Baurechtliche Beurteilung:

- der Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB berührt vorliegend nicht die Grundzüge der Planung. Die Überschreitung der festgesetzten GR kann noch als untergeordnet eingestuft werden, weil sie weniger als 10 % der festgesetzten GR ist. Festgesetzte GR ist 80 m², mit dem Windfang dann 87,894 m². Zudem ist immer eine Einzelfallbetrachtung geboten. Der Windfang ist durch seine eingeschossige Bauweise ein eher untergeordnetes Bauteil.

Anlagen:
- Eingabepläne
- Anschreiben des Architekten

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.02.2022 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A:3a des Bebauungsplans Ortsmitte Teil Nord in Seefeld, 1. Änderung zur Überschreitung der überbaubaren Grundfläche von 80 m² auf dann 87,894 m² erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.02.2022 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A:3a des Bebauungsplans Ortsmitte Teil Nord in Seefeld, 1. Änderung zur Überschreitung der überbaubaren Grundfläche von 80 m² auf dann 87,894 m² erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 08:17 Uhr