Bauantrag zum Anbau eines unterirdischen Hackschnitzellagers; Bauort: Fl.Nr.470/27u.a., Wörthseestr.71 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.17/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.05.2022 ö 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.470/27 u.a. Gemarkung Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlage:

       - B-Plan „Wörthseeufer“

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Anbau eines unterirdischen Hackschnitzellagers mit einer Länge von 9,72 m zur Straße hin (Förderband 4,22 m und Behälter 5,00m) und einer Breite 5,00 m; Bruttorauminhalt 116,45 m³; Tiefe des Hackschnitzellagers 2,00 bzw. 2,75 m.
- der Bauherr stellt einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung A.4.3 des Bebauungsplans hinsichtlich einer Überschreitung der Baugrenze um ca. 6,15 m zur Straße hin, damit eine Befüllung von der Straße sinnvoll möglich ist.
- sichtbarer Teil des Bauwerks ist die Einfüllöffnung mit 2 m x1 m und Höhe 0,5 m.
       
Baurechtliche Beurteilung:

- der Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB berührt vorliegend nicht die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich vertretbar. Die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze (Festsetzung A.4.3 - blaue Linie) und des „Baugrundstücks" (Festsetzung A.4.4 -rote Linie) kann noch als untergeordnet eingestuft werden, weil sie im Wesentlichen unterirdisch und damit nicht sichtbar erfolgt.  Die Einfüllöffnung als ein aus dem Erdreich hervortretendes Bauteil, ist mit einer Höhe von 0,5 m als untergeordnet einzustufen.
- eine Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten GR 1 von 170 m² ist nicht erforderlich. Der Hackschnitzlebunker ist als untergeordnete Nebenanlage nach §14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu qualifizieren, die dem Wohnzweck mittelbar dient und als nachhaltige Heizungsform nicht der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Damit ist der Hackschnitzelbunker auf die GR 2 nach § 19 Abs.4 BauNVO anzurechnen. Die zulässige GR 2 bestimmt sich nach § 19 Abs.4 BauNVO. Danach ist eine Überschreitung der GR 1 um 50 % zulässig. Vorliegend wäre eine Überschreitung bis zu 255 m² zulässig. Mit dem Hackschnitzlebunker als Nebenanlage wird deine GR 2 von 230,53 m² erreicht.

Anlagen:
- Eingabepläne
- Antrag auf Befreiung 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.03.2022 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Wörthseeufer A.4.3 und A.4.4 hinsichtlich der Überschreitung durch den in den Plänen dargestellten Hackschnitzlebunkers erteilt. 
 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.03.2022 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Wörthseeufer A.4.3 und A.4.4 hinsichtlich der Überschreitung durch den in den Plänen dargestellten Hackschnitzlebunkers erteilt. 
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.06.2022 14:35 Uhr