2. Änderung des Bebauungsplanes "Spitzstraße"; Änderungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 08.11.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die im Gemeindeeigentum befindlichen Grundstücke Flur Nrn. 402/26, 402/27 und 402/28, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee, sollen mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden, um insbesondere Seefelder Bürgerinnen und Bürgern sowie hier Arbeitenden ein Angebot für bezahlbaren Wohnraum machen zu können.
Für die Abwicklung des Projektes wurde das gemeindeeigene SeefeldBau Kommunalunternehmen beauftragt. Hierzu wurde in einem ersten Schritt ein Architektenwettbewerb ausgeschrieben, dessen Siegerentwurf nun umgesetzt werden soll.
Der für den Vorhabenbereich derzeit geltende Bebauungsplan „Spitzstraße“ steht einer Realisierung des Siegerentwurfes hinsichtlich einzelner Festsetzungen aktuell entgegen. So wird u.a. die Baugrenze an einigen Stellen geringfügig überschritten, die maximale Anzahl der Wohneinheiten kann nicht eingehalten werden und statt eines Pult- oder Flachdachs ist die Ausbildung eines Satteldachs vorgesehen.
Bei der Entwicklung des Bebauungsplanes im Jahr 2017 lag für den Bereich der gemeindlichen Flächen kein konkretes Bebauungskonzept zugrunde, so dass für diese Grundstücke lediglich ein grober planerischer Rahmen gesetzt wurde. Dieser Rahmen kann den aktuellen städtebaulichen Herausforderungen wie z.B. der Schaffung ausreichend bezahlbaren Wohnraums, der bestmöglichen Ausnutzung vorhandener Innenentwicklungspotentiale sowie einer energetisch optimierten Bauweise nicht mehr in allen Punkten angemessen Rechnung tragen.
Da mit dem nun vorgelegten Siegerentwurf ein Bebauungskonzept vorliegt, das vor allem hinsichtlich Energetik, Funktionalität sowie optimaler Ausnutzung und Wirtschaftlichkeit überzeugt, wird vorgeschlagen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ durchzuführen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Siegerentwurfs zu schaffen.
Die Änderung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Sitzungsverlauf
Die Verwaltung erläutert die Notwendigkeit eines beschleunigten Verfahrens für die Bebauungsplanänderung. Daraufhin wird ein Antrag von GR Dr. Gasser auf „Abweichungen des Bauvorhabens sind durch Befreiungen zu regeln“ zurückgezogen.
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 402/26, 402/27, 402/28 und 393/1 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Datenstand vom 18.04.2023 09:15 Uhr