Bebauungsplan "Gewerbehof zwischen Stampfgasse und Uneringer Straße"; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.12.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbe und Wohnen an der Uneringer Straße“ mit dem Ziel der planungsrechtlichen Sicherung eines Neubauprojektes mit Wohn- und Gewerbenutzungen (nicht störendes Gewerbe) soll auch der gewerbliche Bestand auf dem Grundstück Flur Nr. 93 (südliche Teilfläche) dauerhaft gesichert werden. 

Auf Empfehlung des Landratsamtes Starnberg (Kreisbauamt) sollte dies jedoch in einem eigenständigen Bebauungsplanverfahren erfolgen, da unterschiedliche Eigentümer bzw. Vorhabenträger involviert sind, die planerische Ausgangssituation und die Zielstellungen nicht identisch sind (Neubauprojekt einerseits, Bestandssicherung andererseits) und eine Vermischung von vorhabebezogenem Bebauungsplan mit Angebotsbebauungsplan verfahrenstechnisch im gegenwärtigen Fall nicht anzuraten ist.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbehof zwischen Stampfgasse und Uneringer Straße“ ist die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung der bestehenden gewerblichen Nutzung auf den südlichen Teilflächen des Grundstücks Flur Nr. 93 der Gemarkung Oberalting-Seefeld. Zugleich soll auch die bestehende unbefestigte Wegeverbindung (Flur Nr. 122/3) zwischen Stampfgasse und Uneringer Straße als öffentlicher Fußweg festgesetzt und gesichert werden.

Der Bebauungsplan kann als sog. „einfacher“ Bebauungsplan aufgestellt werden, d.h. es werden im Wesentlichen nur die Art der baulichen Nutzung und die Verkehrsflächen (Fußweg) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung würde sich zukünftig nach wie vor nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot) richten. Somit kann der gewachsenen städtebaulichen und architektonischen Struktur besser und einfacher Rechnung getragen werden. 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

Sitzungsverlauf

Die Erforderlichkeit der Planung sowie die Zusammenhänge mit dem benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbe und Wohnen an der Uneringer Straße“ werden von der Verwaltung erläutert. Negative Wechselwirkungen durch die Aufteilung der Geltungsbereiche und durch die Wahl der Verfahrensart sind aus Sicht der Verwaltung nicht zu erwarten.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, für Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 93, 122/3 und 440, jeweils 
Gemarkung Oberalting-Seefeld (siehe Anlage Geltungsbereich), den Bebauungsplan „Gewerbehof
zwischen Stampfgasse und Uneringer Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
aufzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der 
Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2023 09:16 Uhr