Bauanträge zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nrn.492, 492/1, 492/4, Günteringer Str.17-17e in Hechendorf; Bauantrg-Nr. 33/2022, 34/2022, 35/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.492, 492/1 und 492/4 in Hechendorf
       - zusammen 1.614 m²
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
- genehmigter Vorbescheid (40-V-2022-22-14) vom 01.07.2022 zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit 6 Garagen und 6 Stellplätzen wurde vom LRA Starnberg genehmigt 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Vorliegend wurde jetzt der Bauantrag gestellt; Antragsteller ist nicht mehr die DBS Reals Estate Consulting GmbH, sondern die Amiga GmbH, die die Grundstücke gekauft hat
- beantragt wird die Baugenehmigung in drei getrennten Bauanträgen, die hier aber in einer Beschlussvorlage zusammengefasst werden sollen:

1. Doppelhaus Haus Nr.17, 17 a (straßenseitig)

- Abmessungen 14,64 m x 8,74 mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 127,95 zzgl. drei Terrassen von insges. 18,36 m² 
- Geschossfläche: 255,91m² 
       - Wandhöhe max. 5,44 m (zuvor 5,57 m), bei den Quergiebeln: 5,63 m (zuvor 6,10 m)
       - Firsthöhe 7,64 m (zuvor 7,70 m)
       - Wohnfläche 247,20 m²  
       - 2 Stellplätze und 2 Garagen

       2. zwei Doppelhäuser 17b, 17c, und 17d, 17e (Hinterlieger)

       - Abmessungen 14,14 m x 9,24 mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 131 m² zzgl. drei Terrassen von insges. 12,96 m² 
- Geschossfläche: 261 m² 
       - Wandhöhe 5,12,(Vorbeschied genehmigt 4,98m ), Quergiebel: 5,60 m 
       - Firsthöhe 7,64 m 
       - Wohnfläche 247,20 m²  
       - 2 Stellplätze und 2 Garagen
3. Zusammen für alle Doppelhäuser:

       - GRZ 0,32 
       - GFZ 0,48

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

1. Doppelhaus Haus Nr.17, 17 a (straßenseitig)

- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten
- Es gab eine Umplanung dahin gehend, dass der südseitige Balkon entfallen ist, anstelle dessen wird eine Garage errichtet.

2. Doppelhäuser Haus Nr.17b, 17c und 17d, 17e (Hinterlieger)

- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Vorgaben des Vorbescheids sind nicht ganz eingehalten: Es ergibt sich eine geringfügig höhere Wandhöhe von 0,14 cm; diese Erhöhung hat aber keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit, weil bereits das straßenseitige Doppelhaus mit 5, 12 m Wandhöhe durch das Landratsamt Starnberg im Vorbescheid genehmigt wurde; daher fügt sich auch bei den Hinterliegern die Wandhöhe von 5,12 m ein.  

Sonstiges:
- Die Garage für die DHH 2 steht in entgegengesetzter Richtung zur Straße und wird über die Zufahrt an der Nordseite des Grundstücks erschlossen. Hintergrund ist, dass der Stellplatz für DHH 2 nicht vor der Zufahrt der Garage liegen darf, weil die Garage separat anfahrbar sein muss. Auf Anfrage wurde bestätigt, dass das Landratsamt in Starnberg die im Bauantrag geplante Zufahrtssituation billigt, weil die Schleppkurven (vgl. Darstellung in Anlage) die Mindestfahrspurflächen nach der GaStellV einhalten.
- Die Abstandsflächen nach Satzung der Gemeinde werden eingehalten.
- Versickerung ist möglich; ein positiver Sickertest liegt vor, es findet keine Einleitung in den gemeindlichen Kanal statt
- Kinderspielplatz: 

Anlagen:

- Eingabepläne
- Vorbescheid (40-V-2022-22-14) vom 23.04.2020 

Beschlussvorschlag

1. Der Bauantrag (33/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


2. Der Bauantrag (34/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


3. Der Bauantrag (35/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg das Bestehen der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs.3 BayBO als bauordnungsrechtliche Frage im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 

Sitzungsverlauf

Im Sitzungsverlauf diskutiert das Gremium die Frage, ob das Grundstück mit dem Bauvorhaben nicht in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Zwischen Günteringer Straße und Leitenhöhe“ einzubeziehen sei. Angeführt wird die starke Verdichtung im Rahmen des Bauantrags im Hinblick auf die Gleichbehandlung zu den Grundstücken im Umgriff des zukünftigen Bebauungsplans. Das Bauamt trägt vor, dass die Günteringer Straße eine städtebauliche Zäsur darstellt. Das Quartier, in welchem sich das antragsgegenständliche Baugrundstück befindet, unterliegt insgesamt der vom Gesetzgeber gewünschten Innenraumverdichtung durch verschiedene Anträge auf Vorbescheid bzw. Bauanträge. Ein städtebaulicher Grund für eine Bauleitplanung besteht dennoch nicht, weil keine Fehlentwicklung festzustellen ist. 

Beschluss

1. Der Bauantrag (33/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


2. Der Bauantrag (34/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


3. Der Bauantrag (35/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg das Bestehen der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs.3 BayBO als bauordnungsrechtliche Frage im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 12.12.2022 14:39 Uhr