Bauantrag zum Anbau an ein Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.872/44, An der Beermahd 4, Hechendorf; Bauantrag-Nr.44-2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (769 m²) befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr.II „Beermahd Süd“ (rechtskräftig seit 20.9.1070) und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art (WR) und dem Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,4 und GFZ 0,4), der Anzahl der Vollgeschosse (1 VG), der Baugrenzen, der Dachform (Satteldach mit DN 15 bis 26°), sowie der Traufhöhe (3,50). Das Landratsamt Starnberg mit Schreiben vom 25.10.2016 allerdings mitgeteilt, dass die Festsetzung „Traufhöhe“ wegen der vielen Befreiungen diesbezüglich als funktionslos zu betrachten ist.
Gegenstand des Bauantrages ist der profilgleiche Anbau an den 1959 errichteten Altbestand um 4,00 m nach Nordosten sowie der Neubau der Einzelgarage (3,00 m x 7,00 m).
Hierfür werden folgende Befreiungen erforderlich:
  1. Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um 4,00 m
  2. Nichteinhaltung der festgesetzten Dachneigung
  3. Nichteinhaltung der festgesetzten Vollgeschosse
  4. Überschreitung des südöstlichen Bauraums für die Garage um 2,70 m
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (§ 31 Abs.3 BauGB).   
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das vorhandene Gebäude wurde am 25.08.1959 zulässigerweise mit E+D (Dachgeschoss ist Vollgeschoss) und einer Dachneigung von 49° bauaufsichtlich genehmigt.
Die vorhandene Einzelgarage wird abgerissen und um 1, 70 m nach Südosten versetzt.
Da es sich um die Erweiterung des Bestandsgebäudes handelt, wäre es eine nicht zumutbare Härte, wenn die Anzahl der Vollgeschosse, und die Dachneigung beim Neubau eingehalten werden müssten. 
Die Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um 4,00 m kann ebenfalls befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und im Umgriff des Bebauungsplans bereits vergleichbare Befreiungen erteilt wurden.
Die Überschreitung der südöstlichen Baugrenze um 2,70 m kann ebenso befürwortet werden, da im Umgriff des Bebauungsplans bereits vergleichbare Befreiungen erteilt wurden und auch der unmittelbar angrenzende Nachbar auf seinem Grundstück in diesem Bereich eine bauliche Anlage (Überdachung) errichtet hat. Die Garage hält mit 7,00 m Länge die bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein. 
Die geplante GRZ erreicht einen Wert von 0,16 und die GFZ von 0,33. Beide Werte überschreiten die Festsetzungen nicht.
Die 2 erforderlichen Stellplätze werden durch die geplante Einzelgarage und einen offenen Stellplatz im Vorgartenbereich nachgewiesen.
Die Abstandsflächen sind eingehalten.

Beschlussvorschlag

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Beschluss

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.01.2023 11:07 Uhr